Tz. 15

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Nicht rechtsfähige Vereine sind zunächst gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG (Anhang 3) unbeschränkt steuerpflichtig. Wenn ein nicht rechtsfähiger Verein in den Genuss der Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit kommen will, müssen in die Satzung die aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht notwendigen Bestimmungen (s. §§ 5168 AO, Anhang 1b) aufgenommen werden und die Geschäftsführung der Satzung entsprechen.

 

Tz. 16

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Zur Mustersatzung, die lediglich die notwendigen Bestimmungen für die Steuerbegünstigung enthält s. AEAO zu § 60 AO. (Anhang 2; ferner s. Anlage zu § 60 AO, Mustersatzung, Anhang 1b).

 

Tz. 17

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Werden diese Bestimmungen in den bestehenden Satzungsinhalt übernommen, bestehen aus steuerlicher Sicht keine Unterschiede zwischen einem rechtsfähigen und einem nichtrechtsfähigen Verein. D.h., ein nichtrechtsfähiger Verein erhält die gleichen Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen wie ein steuerbegünstigter rechtsfähiger Verein.

 

Tz. 18

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Hinweis:

Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände von Großvereinen) sind als nichtrechtsfähige Vereine (s. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Anhang 1b) selbständige Steuersubjekte i. S. d. Körperschaftsteuerrechts, wenn sie

  • über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen;
  • über die eigenen satzungsmäßigen Organe auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten;
  • eine eigene Kassenführung haben.

Sie können aber nur dann die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit erhalten, wen sie eine eigene Satzung haben, die den Anforderungen der §§ 5168 AO (Anhang 1b) entspricht. Zweck, Aufgaben und Organisation der Untergliederungen können sich aber auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.

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