Fachbeiträge & Kommentare zu Verbindlichkeit

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Möglichkeiten zur Herstellu... / 1. Die Bedeutung des Verwaltungsvermögens

Das begünstigungsfähige Vermögen ist nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG "begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 7 gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des Absatzes 6 übersteigt (begünstigtes Vermögen)." Verwaltungsvermögen ist demnach nicht verschonungswürdig, d.h. die erbschaft- und schenkungsteu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kommissionsgeschäfte in Buc... / 3.2 Bilanzierung von Forderungen und Verbindlichkeiten

3.2.1 Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Grundgeschäft Rz. 27 Hat der Kommissionär Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft, so gelten diese Forderungen im Innenverhältnis zwischen Kommissionär und Kommittent als Forderungen des Kommittenten,[1] jedoch kann der Kommittent wegen § 392 Abs. 1 HGB darüber erst nach Abtretung durch den Kommissionär verfügen. Daraus folgt, d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kommissionsgeschäfte in Buc... / 3.2.2 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Vergütungsansprüchen

Rz. 34 Als Vergütung erhält der Kommissionär – auch ohne Verabredung im Kommissionsvertrag – eine Provision,[1] welche i. d. R. nach Ausführung des Kommissionsgeschäftes verlangt werden kann. Weiterhin steht dem Kommissionär ein Ersatz für Aufwendungen zu; zu diesen Aufwendungen gehören auch die Kosten für die Benutzung der Lagerräume und der Beförderungsmittel des Kommissio...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kommissionsgeschäfte in Buc... / 3.2.1 Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Grundgeschäft

Rz. 27 Hat der Kommissionär Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft, so gelten diese Forderungen im Innenverhältnis zwischen Kommissionär und Kommittent als Forderungen des Kommittenten,[1] jedoch kann der Kommittent wegen § 392 Abs. 1 HGB darüber erst nach Abtretung durch den Kommissionär verfügen. Daraus folgt, dass der Kommissionär diese Forderungen weder verpfänden noch ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Leasing / 3.2.1.2 Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber

Der wirtschaftliche Gehalt des Vertrags ist der eines Ratenkaufs. Daher ist auf der Passivseite eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber in Höhe der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, mit Ausnahme der nicht in den Leasingraten berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingnehmers, zu passivieren.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kommissionsgeschäfte in Buc... / 5.1.1 Buchungstechnik mit gesonderter Provisionsabrechnung

Rz. 55 Folgende Geschäftsvorfälle fallen an (alle Werte sind netto, ggf. zuzüglich angenommenen 10 % Umsatzsteuer): Der Kommittent kauft Waren für 30.000 EUR (netto) ein. Der Kommittent schließt mit dem Kommissionär einen Kommissionsvertrag und übergibt diesem Ware im Einkaufswert von 10.000 EUR, die der Kommissionär für 18.000 EUR verkaufen soll. Nach gesonderter Abrechnung s...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Leasing / 3.2.2 Behandlung beim Leasinggeber

Der Leasinggeber aktiviert eine Kaufpreisforderung an den Leasingnehmer in Höhe der den Leasingraten zugrunde gelegten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Betrag ist grundsätzlich mit der vom Leasingnehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit identisch. Die Leasingraten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der Kaufpreisforderung aufzuteilen.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kommissionsgeschäfte in Buc... / 5.1.2 Buchungen ohne gesonderte Provisionsabrechnung

Rz. 57 Bei der Buchungstechnik ohne gesonderte Provisionsabrechnung werden sämtliche Bewegungen zwischen Kommittent und Kommissionär mit einem Wert nach Abzug der Provision angesetzt, d. h., dass hinsichtlich des Erfolges eine Nettodarstellung erfolgt. Diese Buchungstechnik kann zwar einfacher sein, jedoch wird dagegen die Übersicht über die einzelnen Aufwendungen und Erträg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Leasing / 3.1.1.6 Rückstellungen wegen bestehender Leasingverträge

§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Grundsätzlich gilt bei schwebenden Geschäften die Vermutung der Ausgeglichenheit, sodass für eine Rückstellung kein Raum bleibt. Sollte im Einzelfall jedoch ein Verlust aus dem Geschäft drohen, ist handelsrechtlich eine Rückste...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Leasing / 3.1.2.1 Behandlung der Leasingraten

Ist der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen, sind die Leasingraten beim Leasingnehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Der bilanzierende Unternehmer muss jedoch die wirtschaftliche Zugehörigkeit beachten. Zahlt er die Rate vorschüssig, muss er für den Teil der Leasingrate, der auf einen Zeitraum nach dem Abschlussstichtag entfällt, einen aktiven Rechnungsabgr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Leasing / 2.1 Steuerliche Behandlung von Leasingverträgen

Für die steuerliche Behandlung der Leasingverträge ist die Zurechnung des Leasinggegenstands von entscheidender Bedeutung. Hierdurch bestimmt sich zunächst die Behandlung der Leasingzahlungen als Betriebsausgabe im Rahmen der Gewinnermittlung und somit die Auswirkung auf Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Wird der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zugerechnet, kann der Leas...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kommissionsgeschäfte in Buc... / 5.2 Einkaufskommission

Rz. 59 Die Buchungstechnik für die Einkaufskommission soll beispielhaft anhand der folgenden Geschäftsvorfälle gezeigt werden: Der Kommittent beauftragt einen Kommissionär für ihn Waren im Einkaufswert von 50.000 EUR zu besorgen. Eine Provision, die nach gesonderter Abrechnung gezahlt wird, in Höhe von 20 % ist vereinbart. Der Kommissionär kauft die Ware für 50.000 EUR ein. Der...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zuschüsse / 3.2.4 Zuschüsse im Rahmen einer Gewinneinkunftsart

Erhaltene Zuschüsse können im Rahmen einer Gewinn-Einkunftsart[1] als Aufwands- oder Ertragszuschuss sofort als Betriebseinnahme zu erfassen sein[2]; Das gilt z. B. auch bei einem aus dem Spendenfonds des Deutschen Anwaltsvereins gewährten Fluthilfezuschuss bei einer Rechtsanwaltssozietät, wenn deren Betriebsräume durch Hochwasser erheblich beschädigt wurden.[3] als Aufwands- o...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freie Mitarbeiter beschäftigen / 1.4.3 Wichtige Gesichtspunkte aus der Praxis

Konsequenterweise darf ein freier Mitarbeiter nicht in der Personalverwaltung verwaltet werden. Vielmehr hat dies in der Kreditorenbuchhaltung oder im Einkauf zu erfolgen. Auch darf keine Personalakte geführt werden. Insbesondere bei Tätigwerden des freien Mitarbeiters als "Einzelkämpfer" sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Kapazität des freien Mitarbeiters mögli...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Leasing / 5.1 Hinzurechnungen

Miet- und Pachtzahlungen Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 1d, e GewStG: 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö­gens sowie 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Dies gilt auch dann, wenn die Lei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verbindlichkeiten (Abs 3).

Rn 6 Für den Zeitpunkt der Bewertung von Verbindlichkeiten gilt dasselbe wie für die des Anfangs- oder Endvermögens.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Befreiung von Verbindlichkeiten.

Rn 22 Durch die Verwendung des Erlangten zur Tilgung eigener Schulden wird der Empfänger von der getilgten Verbindlichkeit befreit. Darin besteht dann seine erstattungspflichtige Bereicherung (BGH NJW 03, 3271; ZIP 96, 336), es sei denn, er hätte die Schuld nach den von ihm zu beweisenden Umständen des jeweiligen Einzelfalles ohne die rechtsgrundlos empfangene Zuwendung nich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbindlichkeiten.

Rn 52 Berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten mindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (vgl auch Ziff 10.4 der Leitlinien). Schulden können allerdings nur abgezogen werden, soweit sie tatsächlich auch bedient werden (Köln FamRZ 06, 1760; Hambg FamRZ 03, 1102). Werden Einkünfte fingiert, ist auch eine fiktive Bedienung von Schuldverbindlichkeiten zu berücksichti...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tilgung fremder Verbindlichkeiten.

Rn 6 Der Ausgleichsanspruch bei der Geschäftsführung mit dem Ziel der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit, die ohne Verpflichtung (zB Vertrag oder Gesetz) ggü dem Schuldner erfolgt – also freiwillig –, wird in Art 11 nicht gesondert geregelt. Da in einem solchen Fall kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht, an welches akzessorisch angeknüpft werden könnte, spri...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 10. Verbindlichkeiten.

Rn 23 Verbindlichkeiten sind als prägende Faktoren daher gleichfalls zu berücksichtigen. Nach Trennung entstandene Verbindlichkeiten beim Unterhaltspflichtigen sind ebenfalls eheprägend, wenn sie auch bei Fortbestand der Ehe entstanden wären (BGH FamRZ 12, 281).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unvollkommene Verbindlichkeiten.

Rn 27 Verbindlichkeiten ohne Haftung werden als unvollkommene Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen bezeichnet (mit Recht krit zum Begriff Jauernig/Mansel § 241 Rz 20). Das besondere Merkmal dieser Verbindlichkeiten ist, dass Naturalobligationen einen Behaltensgrund iSv § 812 darstellen. Basis für diesen Behaltensgrund ist nicht etwa eine sittliche Pflicht iSv § 814 Alt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abzug von Verbindlichkeiten.

Rn 5 Von dem am Stichtag vorhandenen Aktivvermögen sind an diesem Tage vorhandene Verbindlichkeiten abzuziehen. Unerheblich ist, ob die Verbindlichkeit bereits fällig ist. Abzustellen ist allein auf das Entstehen (BGH NJW 91, 1547 [BGH 24.10.1990 - XII ZR 101/89]). Nicht zu berücksichtigen sind sittliche Verpflichtungen (Grüneberg/Brudermüller Rz 14; aA: Frankf FamRZ 90, 998...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten

Rn. 59 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Zu vermerken sind hier solche dinglichen Sicherheiten, die ihrer Rechtsnatur nach dazu geeignet sind, für fremde Verbindlichkeiten zu haften. Solche Sicherheiten werden oft auch für eigene Verbindlichkeiten gewährt, was bei KapG und PersG nach § 264a zu einer Angabepflicht nach § 285 Nr. 1 lit. b) führt. Diese Verpflichtungen unterscheiden si...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln

Rn. 40 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 In das Wechselobligo sind sämtliche Abschn. einzubeziehen, aus denen das UN als Aussteller (vgl. Art. 9 WG) oder Indossant (vgl. Art. 15 WG) bei Nichteinlösung im Regressweg haftet (vgl. zu den Einzelvorschriften des WG Casper (2020)). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Regressmöglichkeit auch beschränkt ("ohne-Obligo-Klausel") werden...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Möglich für jede schuldrechtliche Verbindlichkeit.

Rn 8 Die gesicherte Hauptschuld kann jede schuldrechtliche Verbindlichkeit sein (Mot II 659, vgl zB BGH NJW 69, 1480, 1481: Bürgschaft für einen Freistellungsanspruch; private Bürgschaft für öffentlich-rechtliche Schuld (BGH WM 04, 1648, 1649 f: Zollschuld; BGH WM 09, 1180, 1182: Rückforderung einer staatlichen Subvention durch Verwaltungsakt). Dingliche Rechte (zB aus §§ 11...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eigene Verbindlichkeiten.

Rn 6 Für Eigenverbindlichkeiten haftet der Vorerbe ohne Rücksicht auf den Nacherbfall weiter. Dies gilt insbesondere für Verbindlichkeiten aus ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses; hier haftet der Vorerbe gesamtschuldnerisch mit dem Nacherben (s § 2144 Rn 1). Zu seiner alleinigen Haftung verbleiben dem Vorerben etwa die Verbindlichkeiten aus nicht ordnungsgemäßer Verwal...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abzug von Verbindlichkeiten.

Rn 6 Auch negatives Anfangsvermögen ist nach III zu berücksichtigen, weshalb auch der Abbau von Schulden während der Ehezeit einen Zugewinn darstellt. Somit kommt die damit verbundene Verbesserung der wirtschaftlichen Situation nicht mehr nur einem Ehegatten zugute. Dabei werden zu Beginn des Güterstandes vorhandene Belastungen wegen des im Güterrecht geltenden Stichtagsprin...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Betagte Verbindlichkeiten.

Rn 4 Von der Befristung ist die Betagung (vgl § 813 II) zu unterscheiden, für die § 163 nicht gilt (Roth ZZP 1985, 287; Staud/Bork Rz 2). Bei der Befristung entsteht wie bei der Bedingung die Verbindlichkeit erst mit dem Eintritt des Ereignisses. Bei der Betagung entsteht die Verbindlichkeit dagegen unmittelbar und wird lediglich erst zu dem späteren Zeitpunkt fällig (gestun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbindlichkeiten.

Rn 3 Korrespondierend zu § 718 ist es anerkannt, dass die GbR auch eigene Verbindlichkeiten haben kann. Diese können rechtsgeschäftlich, durch Gesellschaftsvertrag oder durch Gesetz begründet werden. Die Begründung rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeiten setzt die ordnungsgemäße Vertretung der GbR voraus (§ 714 Rn 1 f). Verbindlichkeiten aus Gesellschaftsvertrag sind die Sozi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erfüllung einer Verbindlichkeit.

Rn 17 Der Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 auch befreit, wenn das von ihm getätigte Insichgeschäft ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Vertreters ggü dem Vertretenen, des Vertretenen ggü dem Vertreter oder im Falle der Mehrvertretung des einen Vertretenen ggü dem anderen Vertretenen dient. Ob die Verbindlichkeit auf Gesetz oder Rechtsgeschäft...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen

Rn. 49 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Der Begriff des Gewährleistungsvertrags ist im Gegensatz zu den drei genannten Begriffen nicht gesetzlich geregelt und daher wesentlich unbestimmter (vgl. auch Palandt (2023), Einführung vor § 765 BGB, Rn. 16ff.; IDW RH HFA 1.013 (2008), Rn. 5). Im Bilanzrecht ist unter Gewährleistungsverträgen jede nicht als Bürgschaft anzusehende obligatori...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Eingehung einer Verbindlichkeit – § 817 S 2 Hs 2.

Rn 12 Der Ausschlusstatbestand des § 817 2 greift nicht, wenn die bereicherungsrechtlich relevante Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand – § 817 2 Hs 2. Gemeint sind va die rechtsgrundlose Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (vgl § 812 II; iE § 812 Rn 52 f), aber auch die Hingabe eines Wechsels (BGH NJW 94, 187 [BGH 05.10.1993 - XI ZR 200/92]) ode...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Tilgung fremder Verbindlichkeiten.

Rn 11 Der Ausgleichsanspruch bei der Geschäftsführung mit dem Ziel der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit, die ohne Verpflichtung (zB Vertrag oder Gesetz) ggü dem Schuldner erfolgt – also freiwillig –, wird nach Art 39 II akzessorisch angeknüpft. Eine Verpflichtung des Geschäftsführers ggü dem Gläubiger oder Dritten steht der Anknüpfung des Ausgleichsanspruchs an das Schu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften

Rn. 43 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Durch einen Bürgschaftsvertrag "verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden" (§ 765 Abs. 1f. BGB). Bürgschaften nach ausländischem Recht (z. B. von Zweigniederlas...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1442 BGB – Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts.

Gesetzestext 1Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. 2Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft ge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1464 BGB – Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbsgeschäfts.

Gesetzestext 1Die Vorschrift des § 1463 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. 2Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft ge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbindlichkeiten zum Zwecke der Erfüllung (§ 656 II).

Rn 9 Eine Rückforderung der Vorausleistung ist gesetzlich ausgeschlossen. Genannt wird beispielhaft das Schuldanerkenntnis. Auch wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine Vergütung vereinbart wird, erfasst die Regelung des II diese mit der Folge, dass der Vergleich nicht vollstreckt werden darf (AG Düsseldorf NJW-RR 01, 913 [AG Frankfurt am Main 05.09.2000 - 31 C 536/00 - 7...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorzeitige Erfüllung einer betagten Verbindlichkeit – § 813 II.

Rn 7 § 813 II stellt klar, dass Leistungen auf eine zwar schon entstandene, aber noch nicht fällige – eben betagte – Verbindlichkeit nicht kondizierbar sind. So sollen unnütze Vermögensverschiebungen unterbunden werden (BGH NJW 12, 2659, 2661 [BGH 06.06.2012 - VIII ZR 198/11] Rz 25). Das betrifft insb Zahlungen des Bestellers auf mangels Abnahme noch nicht fällige Werklohnfo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verbundene Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit.

Rn 5 Begehrt der Eigentümer vom Grundpfandrechtsinhaber im Klagewege die Umschreibung (vgl § 1163 BGB) oder Löschung des Grundpfandrechts, so kann es bei Streit um das (Fort-)Bestehen der gesicherten Forderung Sinn machen, den Grundpfandrechtsinhaber sogleich auf ›Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit‹ in Anspruch zu nehmen. Sofern es zur ›Schuldbefreiung‹ – was (zB...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1500 BGB – Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge.

Gesetzestext (1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können. (2) In gleicher Weise h...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1499 BGB – Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten.

Gesetzestext Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Berichtigung der Verbindlichkeiten vor Teilung.

Rn 2 § 2046 gestattet jedem Miterben, vor der Auseinandersetzung zunächst die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten zu verlangen, weil die Miterben den Gläubigerzugriff auf ihr Eigenvermögen nach § 2059 nur bis zur Teilung verhindern können (RGZ 95, 325). Rn 3 Abs I ist dispositiv, daher können die Miterben, ebenso wie der Erblasser nach § 2048 auch eine vollumfängliche o...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2206 BGB – Eingehung von Verbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2) Der Erbe ist ve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Befreiung von einer Verbindlichkeit.

Rn 68 Schätzung nach § 3 (BGH NJW 74, 2128; KG JurBüro 98, 648); maßgeblich ist grds der vom Kl genannte Betrag; wenn besondere Umstände vorliegen, die eine geringere Bewertung rechtfertigen, ist ein Abschlag vorzunehmen (BGH MDR 11, 1075 [BGH 14.07.2011 - III ZR 23/11]: Ansatz von 20 %, wenn künftige Inanspruchnahme ausgeschlossen); auch bei Befreiung von Bürgen- oder Pfand...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mehrere Bürgschaftserklärungen für dieselbe Schuld.

Rn 3 Eine Mitbürgschaft setzt Bürgschaftserklärungen von mindestens zwei Bürgen voraus. Vorbehaltlich des allg Formerfordernisses aus § 766 ist die Art und Weise der Bürgschaftserklärungen frei: gemeinschaftlich iSd § 427 oder gesondert in einer oder in mehreren Urkunden oder Erklärungen, gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeitpunkten (Prot II 467 f), in Kenntnis oder Unkenn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Schulden.

Rn 74 Sind die Partner nach außen Gesamtschuldner, haften sie intern zu gleichen Teilen, solange nichts anderes vereinbart ist (§ 426 I 2). Für die Zeit des Zusammenlebens wird ein Ausgleich auch dann nicht geschuldet, wenn die gemeinsamen Verbindlichkeiten von einem getilgt werden (BGH FamRZ 10, 277). Das gilt auch für zwar später getätigte Aufwendungen, die aber während de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten.

Rn 10 a) Abfindungen sind in die Ausgleichsbilanz einzustellen, soweit sie am Stichtag vorhanden sind, auch wenn sie im Zusammenhang mit Vorruhestandsregelungen oder Sozialplänen stehen und Versorgungsfunktion haben (BGH FamRZ 82, 148; Saarbr FamRZ 22, 860). Werden sie dagegen ggf stillschweigend auch unterhaltsrechtlich als fortlaufendes Einkommen behandelt und finden sie d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berücksichtigung von Schulden.

1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Rn 6 Verbindlichkeiten dürfen nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Es bedarf einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Insbesondere kommt es auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 787 BGB – Anweisung auf Schuld.

Gesetzestext (1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit. (2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist. A. Voraussetzungen. Rn 1 Die Vorschrift regelt die Anwe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Schuld und Haftung.

I. Bedeutung. Rn 25 Im Kontext von § 241 wird herkömmlich auch das Binom ›Schuld und Haftung‹ behandelt. Mit Schuld wird die aufgrund des Schuldverhältnisses bestehende Verbindlichkeit bezeichnet, welche den Schuldner zu einem Verhalten verpflichtet. Haftung meint hingegen in diesem – nicht haftungsrechtlichen – Zusammenhang das Einstehenmüssen für die Verpflichtung. Schuld u...mehr