§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Grundsätzlich gilt bei schwebenden Geschäften die Vermutung der Ausgeglichenheit, sodass für eine Rückstellung kein Raum bleibt. Sollte im Einzelfall jedoch ein Verlust aus dem Geschäft drohen, ist handelsrechtlich eine Rückstellung zu bilden.

Steuerlich darf eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht ausgewiesen werden.[1]

Ist der Leasinggeber jedoch verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ende der Mietzeit zu verkaufen und den tatsächlichen Verkaufspreis, soweit dieser den kalkulierten Fahrzeugrestwerts übersteigt, an den Leasingnehmer zurückzuzahlen, muss er für diese Pflicht ratierlich eine Rückstellung bilden.[2]

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