Rn 68

Schätzung nach § 3 (BGH NJW 74, 2128; KG JurBüro 98, 648); maßgeblich ist grds der vom Kl genannte Betrag; wenn besondere Umstände vorliegen, die eine geringere Bewertung rechtfertigen, ist ein Abschlag vorzunehmen (BGH MDR 11, 1075 [BGH 14.07.2011 - III ZR 23/11]: Ansatz von 20 %, wenn künftige Inanspruchnahme ausgeschlossen); auch bei Befreiung von Bürgen- oder Pfandhaftung gilt das Nennwertprinzip (Karlsr AnwBl 73, 168); bei bloßer Feststellung der Befreiungspflicht ist ein Abschlag angezeigt (BGH NJW-RR 90, 958: 20 %), iÜ nicht; der unbezifferte Freistellungsanspruch ist nach § 3 zu schätzen (KG MDR 98, 1310); im Streit unter Gesamtschuldnern um die Freistellung von allen Verpflichtungen im Außenverhältnis ist im Zweifel der Kopfanteil der internen Mithaftung abzuziehen (Ddorf FamRZ 94, 57; Karlsr JurBüro 98, 472; OLGR Rostock 09, 223); geht es nur um den Innenausgleich, kann auf den Anteil des Klägers abgestellt werden (OLGR Rostock 09, 223). Der Anspruch auf Befreiung von einem Grundpfandrecht kann gem § 3 nach dem Umfang der drohenden Zwangsvollstreckung bis hin zum vollen Nennwert angesetzt werden; Befreiung von einer Unterhaltspflicht ist nach § 3 zu schätzen, nicht nach § 9 (BGH NJW 74, 2128; NJW-RR 95, 197), indes können § 9 (BGH JurBüro 75, 325) und § 51 FamGKG Richtschnur sein; für Anwendung Schulte/Bunert § 51 FamGKG Rz 25. Der ReS beläuft sich, wenn Bekl lediglich zu Freistellung statt zu Zahlung verurteilt werden will, auf 10 % (Stuttg MDR 11, 1258 [OLG Stuttgart 23.05.2011 - 13 U 63/11]). Zu Nebenforderungen § 4 Rn 14; zur wirtschaftlichen Identität mehrerer Ansprüche § 5 Rn 5; zur Beitragsbefreiung s § 9 Rn 3, zur Versicherung s Rn 237).

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