Rn 237

Die Leistungs- und die Feststellungsklage wegen bestimmter Versicherungsleistungen werden nach allg Grundsätzen bewertet, im Normalfall mit dem Forderungsbetrag, ohne Rücksicht auf Vorfragen, die den Bestand des Vertrags betreffen (BGH VersR 09, 562); bei positiven Feststellungsklagen ist ein Abschlag von idR 20 % vorzunehmen (zur Deckungsklage s.u. Rn 241. Klagt der Versicherer auf Feststellung der Nichtigkeit, ist das Interesse maßgeblich, die Leistung nicht zu erbringen (Bambg JurBüro 85, 1703). Bei Klage auf Rückzahlung von Prämien nach Widerruf bleiben Nutzungen nach § 4 außer Ansatz; aus einem Saldo nach Auszahlung des Rückkaufswertes sind die Nutzungen anteilig herauszurechnen (Celle NJW-RR 14, 993 [OLG Celle 27.02.2014 - 8 U 192/13]; Karlsr NJW-RR 17, 1445 [OLG Karlsruhe 24.07.2017 - 12 U 75/17]).

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