Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbemessung einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit. Wirtschaftliche Bedeutung bei Ausschluss der künftigen Inanspruchnahme des Klägers

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht nach dem bezifferten Schuldbetrag, sondern ihrer zu schätzenden wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen, wenn eine künftige Inanspruchnahme des Klägers in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 21.12.2010; Aktenzeichen 5 U 3408/10)

LG München I (Entscheidung vom 10.05.2010; Aktenzeichen 32 O 5807/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.09.2011; Aktenzeichen III ZR 36/11)

 

Tenor

Der Gegenstandswert für die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des OLG München vom 21.12.2010 wird auf 16.123,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben den Zahlungsanträgen i.H.v. 2.782,50 EUR und 8.489,25 EUR für die beantragten Freistellungen von den noch offenen Ratenzahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung an der M. M. S. F. D. V. I AG & Co. KG gem. § 3 ZPO ein Wert von 20 v.H. des Nominalbetrags von 24.260,25 EUR (= 4.852,05 EUR) zu veranschlagen.

Rz. 2

Grundsätzlich entspricht der Streitwert einer Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit dem bezifferten Schuldbetrag (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958). Offen gelassen hat der BGH bisher, ob eine geringere Bewertung geboten ist, wenn die Gefahr der Inanspruchnahme fern liegt (BGH, a.a.O.; s. auch OLG Karlsruhe AnwBl. 1973, 168). Eine geringere Bewertung des Freistellungsinteresses ist jedoch im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine solche Bewertung rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 57; s. auch Schneider in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rz. 1563; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon S. 76; a.A. Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 3 Rz. 24; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 16 "Befreiung"; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rz. 48 "Befreiung von Verbindlichkeit"; einschränkend auch OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 1998, 16).

Rz. 3

Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit vor, dass nicht die Frage der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme im Raum steht, sondern nach dem eigenen Vortrag der Kläger eine solche Inanspruchnahme ausscheidet. Dies liegt darin begründet, dass die Insolvenz der Anlagegesellschaft vor mehreren Jahren eingetreten ist und bislang keine Inanspruchnahme der Kläger aus dem Vertrag über die Anlage durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist. Hinzukommt, dass das der beabsichtigten Anlage zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagt wurde. Bei dieser Sachlage erscheint auch künftig eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen. Deshalb ist die - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts - wirtschaftliche Bedeutung der Befreiung von dieser Verbindlichkeit so gering zu veranschlagen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Streitwert nach dem Nominalbetrag der Forderung zu bemessen, von der die Freistellung begehrt wird. Vielmehr ist hier prägend für die wirtschaftliche Bewertung des Streitgegenstands die Schadensersatzforderung hinsichtlich der geleisteten Anlagebeträge.

Rz. 4

Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Werts des Befreiungsanspruchs hat sich der Senat an der eigenen Bewertung durch den Kläger in der Klageschrift (20 v.H. des Nominalbetrags) orientiert. Erst auf entsprechende Nachfrage des LG ist er von der Bewertung des Befreiungsanspruchs abgerückt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2730686

BB 2011, 2049

NJW 2011, 8

EBE/BGH 2011

FamRZ 2011, 1504

NJW-RR 2012, 60

JurBüro 2011, 591

JurBüro 2011, 670

ZAP 2011, 1237

ZIP 2011, 1686

MDR 2011, 1075

NJ 2011, 5

VersR 2011, 1589

AGS 2011, 511

RVGreport 2011, 477

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