Für die steuerliche Behandlung der Leasingverträge ist die Zurechnung des Leasinggegenstands von entscheidender Bedeutung. Hierdurch bestimmt sich zunächst die Behandlung der Leasingzahlungen als Betriebsausgabe im Rahmen der Gewinnermittlung und somit die Auswirkung auf Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.

Wird der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zugerechnet, kann der Leasingnehmer die Leasingzahlung als direkt abzugsfähige Betriebsausgabe behandeln. Der Leasinggeber hat das Wirtschaftsgut zu bilanzieren und entsprechend abzuschreiben. Die Leasingzahlung stellt bei ihm Betriebseinnahme dar.

Weder die Hin- noch die Rückgabe des Leasingguts stellt einen Veräußerungsvorgang dar, sodass keine Gewinnrealisierung, beim Leasinggeber durch Hingabe, beim Leasingnehmer durch Rückgabe des Wirtschaftsguts, entsteht.

Erfolgt die Zurechnung jedoch beim Leasingnehmer, ist der Vorgang wie ein Finanzierungskauf zu behandeln. Der Leasinggeber hat eine Forderung in Höhe der abgezinsten Leasingraten zu bilanzieren, die sich auf den Gewinn auswirkt.

Der Leasingnehmer muss den Gegenstand bilanzieren und abschreiben, demgegenüber steht eine Verbindlichkeit in Höhe der abgezinsten Leasingraten. Die Rückgabe des Leasinggegenstands führt bei ihm zu einem Veräußerungsvorgang mit Gewinnauswirkung.

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