Rn 6

Der Ausgleichsanspruch bei der Geschäftsführung mit dem Ziel der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit, die ohne Verpflichtung (zB Vertrag oder Gesetz) ggü dem Schuldner erfolgt – also freiwillig –, wird in Art 11 nicht gesondert geregelt. Da in einem solchen Fall kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht, an welches akzessorisch angeknüpft werden könnte, spricht viel für eine Anwendung des Art 11 IV (zurückhaltend MüKo/Junker Art 11 ROM II Rz 27). Die engere Verbindung ergibt sich insoweit aus dem Statut, dem die getilgte Verbindlichkeit unterliegt (Wagner IPRax 08, 1, 12). Das konkrete Schuldstatut hängt von der getilgten Verbindlichkeit ab. Für vertragliche Ansprüche ist das jeweilige Vertragsstatut maßgebend, für die Tilgung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung das Deliktsstatut.

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