Rn 6

Für Eigenverbindlichkeiten haftet der Vorerbe ohne Rücksicht auf den Nacherbfall weiter. Dies gilt insbesondere für Verbindlichkeiten aus ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses; hier haftet der Vorerbe gesamtschuldnerisch mit dem Nacherben (s § 2144 Rn 1). Zu seiner alleinigen Haftung verbleiben dem Vorerben etwa die Verbindlichkeiten aus nicht ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses (fraglich, ob auch beim befreiten Vorerben, dazu Küpper ZEV 17, 61), auch diejenigen aus §§ 2130, 2134, ferner solche aus Vermächtnissen und Auflagen, die den Vorerben persönlich beschweren.

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