Rz. 27

Hat der Kommissionär Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft, so gelten diese Forderungen im Innenverhältnis zwischen Kommissionär und Kommittent als Forderungen des Kommittenten,[1] jedoch kann der Kommittent wegen § 392 Abs. 1 HGB darüber erst nach Abtretung durch den Kommissionär verfügen. Daraus folgt, dass der Kommissionär diese Forderungen weder verpfänden noch abtreten kann. Beim Kommissionär werden diese als "Forderungen aus Kommissionsgeschäften" gebucht und unter den "sonstigen Vermögensgegenständen" ausgewiesen. Ein Ausweis unter den "Forderungen aus Lieferung und Leistung" ist nicht zweckmäßig, da es sich nicht um eigene Lieferungen des Kommissionärs handelt; deshalb dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung auch keine Umsatzerlöse ausgewiesen werden. Umsatzerlöse des Kommissionärs können dementsprechend nur die ihm zustehenden Provisionen sein;[2] seit Inkrafttreten des BilRuG in 2015 kommt es für den Ausweis als Umsatzerlöse nicht mehr darauf an, ob die Kommissionsgeschäfte als Hauptgeschäft des Kommissionärs zu betrachten sind. Die Ankaufs- und Verkaufsprovisionen von Banken aus dem Wertpapierkommissionsgeschäft sind als Provisionserträge auszuweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RechKredV).

 

Rz. 28

Sofern der Kommissionär das Delkredererisiko übernimmt,[3] hat er einen entsprechenden Haftungsvermerk gem. § 251 HGB unter die Bilanz zu setzen.

 

Rz. 29

Der Kommittent bilanziert und bewertet diese Forderungen als "Forderungen aus Lieferung und Leistung", die korrespondierenden Erträge sind als "Umsatzerlöse" auszuweisen. Sofern der Kommissionär bei der Verkaufskommission den Endkäufer mitgeteilt hat, wirkt sich jede Forderungsgefährdung gegenüber dem Endkäufer unmittelbar auf den Wertansatz beim Kommittenten aus. Hat dagegen der Kommissionär den Endkäufer nicht mitgeteilt, so erfolgt die Bewertung der Forderung auch in Abhängigkeit von der Bonität des Kommissionärs, da dieser für die Forderung haftet.

 

Rz. 30

Wird in das Vermögen des Kommissionärs vollstreckt, so steht dem Kommittenten – sofern seine Forderung bzw. seine Kommissionsware davon betroffen ist – die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu. Bei Insolvenz des Kommissionärs hat der Kommittent bezüglich seiner Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft des Kommissionärs ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO. Deshalb kommt eine Abwertung dieser Forderung beim Kommittenten regelmäßig nicht in Betracht.

 

Rz. 31

Ein besonderes Vorrecht bei Insolvenz des Kommissionärs steht dem Kommittent beim Wertpapiergeschäft gem. § 32 DepotG zu.

 

Rz. 32

Gelingt dem Kommissionär ein vorteilhafterer Abschluss durch Verkauf über dem Mindestpreis oder Einkauf unter dem Maximalpreis, so steht dieser Vorteil dem Kommittenten zu[4] und erhöht bei der Verkaufskommission entsprechend seine Forderung gegenüber dem Kommissionär. Hält sich der Kommissionär nicht an die vereinbarten Preisgrenzen, so muss der Kommittent das Geschäft unverzüglich auf die Anzeige hin zurückweisen, da andernfalls die Preisabweichung als genehmigt gilt.[5] Ein Selbsteintritt des Kommissionärs ist gesetzlich nur in den in § 400 HGB festgelegten Fällen möglich.

 

Rz. 33

Verkauft der Kommissionär eine mangelhafte Ware und wird er deshalb in Anspruch genommen, so steht dem Kommissionär gegen den Kommittenten das Recht der Streitverkündung[6] zu. In diesem Fall muss der Kommittent ggf. für die drohenden Aufwendungen eine Rückstellung bilden.

[2] Vgl. Schmidt/Kliem, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 55.
[4] Vgl. § 387 HGB.
[6] Vgl. § 72 ZPO.

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