Rn 12

Der Ausschlusstatbestand des § 817 2 greift nicht, wenn die bereicherungsrechtlich relevante Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand – § 817 2 Hs 2. Gemeint sind va die rechtsgrundlose Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (vgl § 812 II; iE § 812 Rn 52 f), aber auch die Hingabe eines Wechsels (BGH NJW 94, 187 [BGH 05.10.1993 - XI ZR 200/92]) oder Schecks (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 817 Rz 22). Hintergrund hierfür ist abermals eine Wertungsentscheidung des Gesetzgebers. Der bis dahin nur in einem Schuldversprechen manifestierte Gesetzes- oder Sittenverstoß soll nicht dadurch perpetuiert werden, dass der Empfänger erst durch die Realisierung der Forderung die von der Rechtsordnung missbilligte Vermögensverschiebung herbeiführt (BGH NJW 84, 187 [OLG Oldenburg 29.09.1983 - Ss 442/83]; eingehend Staud/Lorenz § 817 Rz 24 f mwN). Ist die Forderung hingegen bereits erfüllt, bleibt es folgerichtig gem § 817 2 Hs 2 aE beim Kondiktionsausschluss. Fraglich erscheint, ob die Einschränkung des § 817 2 Hs 2 auch dann gelten kann, wenn der Kondiktionsausschluss sich in extensiver Auslegung des § 817 2 aus einem einseitigen Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistenden ergibt (dazu oben Rn 7). Denn dann besteht bei näherer Betrachtung kein sachlicher Grund, den Leistenden – auch in diesem Punkt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus – dadurch zu begünstigen, dass er den in der eingegangenen Verbindlichkeit bestehenden Kondiktionsgegenstand trotz des nur ihn treffenden Unredlichkeitsvorwurfs vom redlichen Empfänger herausverlangen und sich so der Erfüllung der Verbindlichkeit entziehen können soll.

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