Miet- und Pachtzahlungen

Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 1d, e GewStG:

  • 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö­gens sowie
  • 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen beim Empfänger der Gewerbesteuer unterworfen werden.

Die Hinzurechnung der Leasingraten für folgende Fahrzeuge ist seit 2019 auf die Hälfte der Entgelte beschränkt:

  • Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
  • extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben, deren die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km (bei Verträgen, die nach dem 31.12.2024: 80 km) beträgt, und
  • Fahrrädern, die keine Kfz sind. Die Vorschrift gilt nur für Entgelte, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind.

Aufwendungen, die für eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten, z. B. Konzessionen und Lizenzen, gezahlt werden, sind zwar grundsätzlich hinzuzurechnen, ausgenommen sind allerdings Lizenzzahlungen für Computerprogramme, bei denen die Rechte nicht mitveräußert werden können.

 
Hinweis

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Zwischen-Leasing

Die Hinzurechnung verausgabter Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG findet auch bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften statt (sog. Doppelstockmodell).[1]

Wartungskosten

Nach Ansicht des BFH[2] ist der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewSt – ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen – wirtschaftlich zu verstehen. Ausgehend von den zivilrechtlichen Regelungen des Mietrechts hat der Vermieter/Verpächter und damit auch der Leasinggeber dem Leasingnehmer nach § 535 Abs. 1 Satz 2, § 581 Abs. 2 BGB die Miet-/Leasingsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.Daher sind Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, als Teil der Leasingrate nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.

Zinsaufwendungen

In die Hinzurechnung sind alle mit Schulden zusammenhängenden Entgelte (Zinsaufwendungen, Damnum, Disagio, Darlehensprovisionen, Vergütungen für ein partiarisches Darlehen usw.) einzubeziehen . Abschläge aus der Veräußerung von Geldforderungen (Wechselverkauf, Forfaitierung von Forderungen) sind ebenfalls zu erfassen. Bei einer Forfaitierung ist damit der Tatbestand der Hinzurechnung regelmäßig erfüllt, es sei denn, dass das Bonitätsrisiko vollständig auf den Käufer übergegangen ist.

Bankenprivileg

Kreditinstitute sowie Finanzdienstleistungsunternehmen (Leasing- und Factoringunternehmen) können durch die Vorschrift des § 19 GewStDV eine Hinzurechnung für die Refinanzierung des Kreditgeschäfts weitgehend vermeiden. Voraussetzung ist, dass diese nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs 1a Satz 2 KWG tätigen.

Freibetrag

Von der Summe aller hinzuzurechnenden Beträge ist ein Freibetrag i. H. v. 200.000 EUR (bis 2019: 100.000 EUR) abzuziehen.

Hinzurechnungsbetrag

Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Betrag ist i. H. v . 25 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

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