1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

 

Rn 6

Verbindlichkeiten dürfen nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Es bedarf einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Insbesondere kommt es auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit an, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (BGH FuR 13, 653). Dass die Schulden eheprägend sind, ist nur von untergeordneter Bedeutung (BGH FamRZ 14, 637). Dabei ist die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung ein wesentliches Abwägungskriterium (BGH FamRZ 14, 637; 97, 806; 02, 536; ein schränkend Hamm FamRZ 03, 1214). Die besondere Schutzwürdigkeit des Kindes dürfte jedoch im Regelfall durchschlagende Bedeutung haben und das Abwägungsergebnis zugunsten des Kindesunterhalts beeinflussen (BGH FamRZ 86, 254). Bei Immobilienkrediten sind Zinsen und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Mieteinnahmen (BGH FamRZ 22, 781).

2. Normale Unterhaltsverpflichtung.

 

Rn 7

Hier hängt die Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden von einer ähnl Interessenabwägung ab wie bei der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Von Eltern eines studierenden Kindes kann im Allg verlangt werden, dass sie auf dessen Unterhaltsbedürftigkeit bis zum Abschluss der Ausbildung Rücksicht nehmen, bevor sie ihre Leistungsfähigkeit erschöpfende Verbindlichkeiten eingehen. Insbes geht es nicht an, durch unverantwortliches Schuldenmachen seiner Unterhaltsverpflichtung zu entgehen. Entscheidend wird letztlich sein, ob die Eltern oder der barunterhaltspflichtige Elternteil die Verbindlichkeit in Kenntnis ihrer Barunterhaltsverpflichtung eingegangen sind (BGH FamRZ 82, 157).

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