Rn 5

Von dem am Stichtag vorhandenen Aktivvermögen sind an diesem Tage vorhandene Verbindlichkeiten abzuziehen. Unerheblich ist, ob die Verbindlichkeit bereits fällig ist. Abzustellen ist allein auf das Entstehen (BGH NJW 91, 1547 [BGH 24.10.1990 - XII ZR 101/89]). Nicht zu berücksichtigen sind sittliche Verpflichtungen (Grüneberg/Brudermüller Rz 14; aA: Frankf FamRZ 90, 998 für ein nicht einklagbares Aussteuerversprechen). Ist die Verbindlichkeit verjährt, bleibt sie unberücksichtigt, wenn die Verjährungseinrede am Stichtag erhoben war. Auch Verbindlichkeiten, die mit Haushaltsgegenständen zusammenhängen sind abzuziehen, weil eine dem früheren § 10 HausratsVO entsprechende Regelung nicht übernommen worden ist. Besteht die Verbindlichkeit am Stichtag (noch) nicht – zB im Fall künftiger Zinsen oder einer Vorfälligkeitsentschädigung –, bleibt sie unberücksichtigt (BGH FamRZ 22, 425).

 

Rn 6

Ansprüche der Ehegatten untereinander sind für den Gläubiger aktives Endvermögen und für den anderen Passiva (Kobl FamRZ 18, 23; BGH NJW 88, 1208 für Schadensersatzansprüche; BGH FamRZ 11, 25 für Unterhaltsansprüche; BGH FamRZ 07, 877 für Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen; BGH FamRZ 11, 25 für Gesamtschuldnerausgleichsansprüche). Für den Umfang gesamtschuldnerischer Ausgleichsansprüche unter Eheleuten nach dem Scheitern der Ehe ist maßgeblich, ob besondere Umstände eine Abweichung von dem Verteilungsmaßstab des § 426 Abs 2 S 1 rechtfertigen. Hinsichtlich ehezeitlich aufgenommener Darlehen ist dabei entscheidend, in welchem Umfang diese dem einzelnen Gesamtschuldner zugutekommen. Hat die Darlehensaufnahme der Umschuldung älterer Darlehen gedient, die auf den Namen und im Interesse nur eines der Ehegatten aufgenommen wurden, ist dieser regelmäßig alleine zur Rückführung verpflichtet (BGH FamRZ 88, 596), es sei denn, die Aufnahme der älteren Darlehen diente der Lebenshaltung der Familie (Frankf NJW-RR 21, 938). Entscheidend ist aber, dass die Ansprüche realisierbar sind, sei es auch nur als Folge des Zugewinnausgleichs selbst (BGH FamRZ 11, 25). Andernfalls kann die Verbindlichkeit in voller Höhe bei dem angesetzt werden, der sie nach außen trägt. Haften die Eheleute gesamtschuldnerisch, so ist der intern auf jeden entfallende Anteil abzuziehen (BGH FamRZ 87, 1239; FamRZ 91, 43 für Steuerschulden). Bei endgültiger Freistellung des weichenden Ehegatten kann die Darlehensschuld allein bei dem anderen Berücksichtigung finden (BGH FamRZ 15, 1272), ebenso dann, wenn ein Ehegatte vom Gläubiger allein in Anspruch genommen wird und Ausgleichsansprüche gg den anderen nicht realisierbar erscheinen (BGH FamRZ 97, 487). Für ein zur Finanzierung des Erwerbs einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie aufgenommenes gesamtschuldnerisches Darlehen haftet intern im Zweifel nur der Grundeigentümer (BGH FamRZ 20, 231). Dann ist der Grundstückswert als Aktiv- und die volle noch offene Darlehensschuld als Passivposten einzusetzen (BGH aaO). Ein bestehender Ausgleichsanspruch gehört dagegen auf einer Seite zum aktiven Endvermögen, auf der anderen dagegen zu den Verbindlichkeiten.

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