Rn 8

Die gesicherte Hauptschuld kann jede schuldrechtliche Verbindlichkeit sein (Mot II 659, vgl zB BGH NJW 69, 1480, 1481: Bürgschaft für einen Freistellungsanspruch; private Bürgschaft für öffentlich-rechtliche Schuld (BGH WM 04, 1648, 1649 f: Zollschuld; BGH WM 09, 1180, 1182: Rückforderung einer staatlichen Subvention durch Verwaltungsakt). Dingliche Rechte (zB aus §§ 1113, 1147) können durch eine Bürgschaft hingegen nicht gesichert werden (RGZ 93, 234, 236). Es ist aber möglich, sich für das geldwerte Interesse des dinglichen Anspruchs zu verbürgen (Staud/Stürner Vorbem zu §§ 765 Rz 14).

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