Gesetzestext

 

(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.

(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.

A. Voraussetzungen.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Anweisung auf Schuld, nicht die auf Kredit (MüKo/Habersack Rz 2; Staud/Marburger Rz 1; BeckOGKBGB/Körber Rz 6). Letztere ist gesetzlich nicht geregelt. Die Anweisung auf Schuld bezieht sich auf das Verhältnis von Anweisendem als Gläubiger und Angewiesenem als Schuldner (Deckungsverhältnis). Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis, bei dem der Angewiesene dem Anweisenden die Sache schuldet, die er infolge der Anweisung an einen Dritten (Anweisungsempfänger) leisten soll. Die bloße Verpflichtung zur Leistung (zB Auftrag) kann nicht ausreichen. Nach hM (Staud/Marburger Rz 2; Soergel/Schnauder Rz 5 (sei missverständliche Bezeichnung); BeckOKBGB/Gehrlein Rz 1; aA MüKo/Habersack Rz 3) ist darüber hinaus eine Einigung im Deckungsverhältnis darüber erforderlich, dass der Angewiesene zur Erfüllung seiner Schuld an einen Dritten leisten soll (Tilgungsbestimmung) (BeckOGKBGB/Körber Rz 7). Die Tilgungsbestimmung kann konkludent erfolgen und braucht nicht in der Anweisungsurkunde enthalten sein. Ohne Tilgungsbestimmung liegt kein Fall des § 787 vor, so dass durch die Leistungserbringung keine unmittelbare Befreiung von der Schuld eintritt. Der Angewiesene kann jedoch einen Erstattungsanspruch (zB aus Geschäftsbesorgung) geltend machen und mit der Forderung des Anweisenden aufrechnen.

B. Rechtsfolgen.

 

Rn 2

Die Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen führt noch nicht zu einem Freiwerden von der Leistung an den Anweisenden. Bis zur tatsächlichen Leistungserbringung hat der Angewiesene zwei Gläubiger. Eine Doppelinanspruchnahme scheidet aber aufgrund von § 242 oder nach aA aufgrund von § 790 1 aus (Staud/Marburger Rz 4). Leistet der Angewiesene an den Anweisungsempfänger, ist er in Höhe der Leistung von seiner Verbindlichkeit ggü dem Anweisenden befreit. Leistung iSd § 787 meint nicht nur alle Erfüllungshandlungen, sondern auch alle Erfüllungssurrogate, wie etwa die Hingabe an Erfüllungs statt, die Aufrechnung ggü dem Anweisungsempfänger oder die berechtigte Hinterlegung (Grüneberg/Sprau Rz 3). Außerdem erlischt der Anspruch des Anweisungsempfängers, den dieser aus der Annahmeerklärung erlangt hat (§ 784). § 787 I findet auf den Scheck keine Anwendung (BGH NJW 51, 598, 599).

C. Keine Verpflichtung zur Annahme oder Leistung.

 

Rn 3

§ 787 II dient der Klarstellung. Allein die Stellung als Schuldner des Anweisenden begründet noch keine Annahme- oder Leistungspflicht des Angewiesenen. Lehnt er die Annahme ab, kommt er nicht in Schuldnerverzug (RGRK/Steffen Rz 8). Allerdings kann sich eine Annahme- oder Leistungspflicht aus dem Verhältnis zwischen Angewiesenem und Anweisendem ergeben. Verletzt er diese sich aus dem Deckungsverhältnis ergebende Pflicht, haftet er dem Anweisenden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Erman/Wilhelmi Rz 5; Staud/Marburger Rz 7; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 3).

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