Gesetzestext

 

(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.

(2) 1Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. 2Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.

A. Bedeutung der Annahme.

 

Rn 1

Der Angewiesene ist durch die Anweisung zur Leistung an den Anweisungsempfänger befugt, jedoch nicht verpflichtet. Der Anweisungsempfänger hat keinen Anspruch auf Leistung gegen den Angewiesenen (vgl Nürnbg WM 77, 1440). Eine selbstständige, vom Grundgeschäft unabhängige Verpflichtung des Angewiesenen entsteht ggü dem Anweisungsempfänger erst durch die Annahme der Anweisung zur Leistung (§ 784 I Hs 1). Es besteht grds keine Verpflichtung des Angewiesenen zur Annahme, auch dann nicht, wenn er Schuldner des Anweisenden ist (§ 787 II). Allerdings kann sich der Angewiesene sowohl ggü dem Anweisenden als auch ggü dem Anweisungsempfänger vertraglich dazu verpflichten. Da ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk nach Art 4 ScheckG als nicht geschrieben gilt, kann ein Scheck nicht angenommen werden. Durch Annahme der Zahlungsanweisung durch einen E-Geld-Emittenten soll nach einer Ansicht der Zahlungsempfänger mit dem Datensatz einen einwendungsunabhängigen Zahlungsanspruch gegen die Zahlstelle nach § 784 I, II 2 haben (Schnauder jurisPR-BKR 6/2018 Anm 1, bei B. II. 2.)

B. Rechtsnatur der Annahme.

 

Rn 2

Die ganz hM sieht in der Annahmeerklärung einen Antrag des Angewiesenen auf Vertragsabschluss, nämlich eines Schuldversprechens nach § 780 (Staud/Marburger Rz 9; aA RGRK/Steffen Rz 3: einseitige, empfangsbedürftige Verpflichtungserklärung). Erfolgt nach der Verkehrssitte eine Annahme ohne Erklärung ggü dem Antragenden oder hat er auf eine Annahme verzichtet, braucht der Anweisungsempfänger nach § 151 dem Angewiesenen ggü die Annahme nicht zu erklären (MüKo/Habersack Rz 2).

C. Form und Inhalt der Erklärung.

 

Rn 3

Die Erklärung der Annahme kann nach § 784 II nur durch schriftlichen Vermerk (§ 126) auf der Anweisungsurkunde erfolgen (Soergel/Schnauder Rz 7). Das kann sowohl vor als auch nach der Aushändigung der Anweisungsurkunde an den Anweisungsempfänger geschehen (BGH WM 82, 155). Allerdings entsteht in ersterem Fall der Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Annehmenden nach § 784 II 2 erst dann, wenn ihm die Anweisung mit der Annahmeerklärung ausgehändigt wird. Eine Annahme mittels elektronischer Form ist, da die Anweisung ein abstraktes Schuldversprechen darstellt, aufgrund von § 780 2 ausgeschlossen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände können die Annahmeerklärung nicht ersetzen (BGH WM 82, 155, 156). Ob die bloße Unterschrift den Annahmewillen erkennen lässt, ist Frage des Einzelfalls (Erman/Wilhelmi Rz 6; Staud/Marburger Rz 3); Art 25 I 3 WG entspr anzuwenden, wird überwiegend abgelehnt (Staud/Marburger Rz 3; aA RGRK/Steffen Rz 5). Der Vermerk ›angenommen‹ ist nicht erforderlich; es muss aus dem Vermerk lediglich der Annahmewille klar hervorgehen. Der Ausdruck ›gesehen‹ oder ›Kenntnis genommen‹ lässt einen rechtsgeschäftlichen Willen, sich zu verpflichten, nicht erkennen (Schlesw WM 80, 48, 49). Die Annahme kann unter Einschränkungen bzw mit Befristung oder Bedingung versehen erfolgen. Wird die Annahme mit der hM als Vertrag gesehen (s.o. Rn 2), bedarf es nach § 150 II des Einverständnisses des Anweisungsempfängers.

 

Rn 4

Eine schriftlich außerhalb der Urkunde erklärte Annahme kann in ein selbstständiges Schuldversprechen iSd §§ 780 f umgedeutet werden. Wird die Annahme mündlich erklärt, kann dies einen Vorvertrag mit der Verpflichtung zur Abgabe einer formgültigen Erklärung darstellen (Grüneberg/Sprau Rz 4). Wird die Urkunde nicht ausgehändigt, kann eine Umdeutung in einen Vertrag zugunsten Dritter iSd § 328 möglich sein (BGH WM 82, 155, 156).

D. Einwendungen.

 

Rn 5

Da die Annahme als abstraktes Schuldversprechen iSd § 780 eine abstrakte Verpflichtung des Angewiesenen begründet, sind Einwendungen nur beschränkt möglich. § 784 I Hs 2 ist insofern abschließend. Daher können lediglich Einwendungen gegen die Gültigkeit der Annahme erhoben werden (zB Geschäftsunfähigkeit bei Abschluss des Annahmevertrags, Anfechtung, Fälschung der Annahme), Einwendungen aus dem Inhalt der Anweisung oder der Annahme (in der Urkunde enthaltene Einschränkungen, Bedingungen, Befristungen) sowie persönliche Einwendungen des Angewiesenen gegen den Empfänger (zB Tilgung, Erlass, Stundung, Aufrechnung, unzulässige Rechtsausübung, vgl Köln WM 18, 1742 Rz 14). § 784 I Hs 2 entspricht zwar § 796, hat aber eine andere Funktion; er soll va Versuchen entgegenwirken, die abstrakte Leistungspflicht des Angewiesenen in irgendeiner Weise, etwa durch analoge Anwendung von § 139, vom Deckungs- oder Valutaverhältnis abhängig zu ...

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