Rn 3

Korrespondierend zu § 718 ist es anerkannt, dass die GbR auch eigene Verbindlichkeiten haben kann. Diese können rechtsgeschäftlich, durch Gesellschaftsvertrag oder durch Gesetz begründet werden. Die Begründung rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeiten setzt die ordnungsgemäße Vertretung der GbR voraus (§ 714 Rn 1 f). Verbindlichkeiten aus Gesellschaftsvertrag sind die Sozialverpflichtungen der GbR (§ 705 Rn 29) zB ggü dem Geschäftsführer auf Vergütung oder ggü den Gesellschaftern auf Gewinn oder Auseinandersetzungsguthaben. Zu den gesetzlichen Verbindlichkeiten zählen neben Verpflichtungen nach §§ 713 iVm 670 auf Aufwendungsersatz auch solche auf Haftung aus Organverschulden. Nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR ist die Klage gegen diese selbst zu richten. Daneben ist weiterhin eine Vollstreckung aus einem Titel gegen alle übrigen Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen möglich, § 736 ZPO (BGH NJW 01, 1056, 1060 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]); zur Neuregelung durch das MoPeG zum 1.1.24 s insofern § 722 nF. Zur akzessorischen Haftung der Gesellschafter s § 714 Rn 7 ff.

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