Rn. 40

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

In das Wechselobligo sind sämtliche Abschn. einzubeziehen, aus denen das UN als Aussteller (vgl. Art. 9 WG) oder Indossant (vgl. Art. 15 WG) bei Nichteinlösung im Regressweg haftet (vgl. zu den Einzelvorschriften des WG Casper (2020)). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Regressmöglichkeit auch beschränkt ("ohne-Obligo-Klausel") werden kann. Dies hat zur Folge, dass eine Angabe unterbleiben kann (vgl. ADS (1998), § 251, Rn. 39; Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 42). Vermerkpflichtig sind auch Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Ausstellen von Finanzwechseln, die an Kunden (zugleich Bezogene) weitergegeben werden, die zuvor ihre Warenforderungen innerhalb der Skontofrist per Scheck gezahlt haben und sich daraufhin über diese Wechsel bei Kreditinstituten refinanzieren (sog. Scheck-Wechsel-Verfahren oder Umkehrwechsel; vgl. Beck-HdR, B 250 (2010), Rn. 72).

Einzubeziehen sind alle Wechsel, die am Abschlussstichtag weitergegeben, aber noch nicht eingelöst sind. Der Einlösetag, mit dem die Haftung endet, kann durchaus auch nach dem Verfalltag liegen. Da dieser Tag dem UN, das den Wechsel weitergegeben hat, i. A. nicht bekannt ist, geht man in der Praxis vereinfachend davon aus, dass das Obligo innerhalb von fünf Tagen nach dem Verfall (mitunter werden auch zehn Tage angenommen) erloschen ist. Häufig wird auch der Verfalltag als der Tag angesehen, an dem die Haftung endet. Diese etwas divergierende Praxis kann bilanzrechtlich nicht beanstandet werden, weil zwischen dem Abschlussstichtag und der Bilanzaufstellung "kranke" Wechsel über den Regressweg bekannt werden und für Inanspruchnahmen Rückstellungen gebildet werden müssen (vgl. ebenso HdJ, Abt. III/9 (2017), Rn. 66; Baetge/Kirsch/Thiele (2021), S. 580f.; strenger ADS (1998), § 251, Rn. 17).

 

Rn. 41

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen grds. binnen eines Jahrs nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden. Der Aussteller kann auch eine kürzere oder längere Frist bestimmen und die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen (vgl. Art. 23 und 33f. WG). In diesen Fällen wird man bei der Ermittlung des Wechselobligos davon ausgehen müssen, dass der Wechsel erst mit Ablauf der jeweiligen Frist eingelöst wird, wenn nicht eine frühere Einlösung bekannt ist (vgl. ADS (1998), § 251, Rn. 39; HdJ, Abt. III/9 (2017), Rn. 67).

 

Rn. 42

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Werden für eigene Verbindlichkeiten Mobilisierungs- bzw. Kautionswechsel begeben, so fallen diese Wechsel nicht in das angabepflichtige Obligo, soweit die Verbindlichkeiten selbst passiviert sind (vgl. HdR-E, HGB § 251, Rn. 18ff.). Kautionswechsel für künftig möglicherweise entstehende eigene Verbindlichkeiten (z. B. aus Schadensersatz) und für fremde Schulden zählen zu den vermerkpflichtigen Gewährleistungsverpflichtungen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 44). Eine Verbindlichkeit ist in diesen Fällen nicht zu passivieren, weil sie noch nicht entstanden ist; eine Angabe als Wechselobligo entfällt, weil der Wechsel noch nicht im Umlauf und damit ein Obligo nicht entstanden ist.

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