Das begünstigungsfähige Vermögen ist nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG "begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 7 gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des Absatzes 6 übersteigt (begünstigtes Vermögen)." Verwaltungsvermögen ist demnach nicht verschonungswürdig, d.h. die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigungen sollen für derartiges Vermögen grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen (Crezelius, ZEV 2016, 541 [543 f.]; R E 13b.12 Abs. 3 ErbStR 2019).

Was zum Verwaltungsvermögen gehört, definiert § 13b Abs. 4 ErbStG abschließend (Piltz, ZEV 2008, 229 [231]; Stalleiken in v. Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 13b Rz. 100). Dem Grunde nach beabsichtigt der Gesetzgeber mit dem Verwaltungsvermögenskatalog des § 13b Abs. 4 ErbStG, dass sog. nicht produktives Vermögen – welches in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung i.R. einer Vermögensverwaltung dient und i.d.R. weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt (Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 13b Rz. 47) – grundsätzlich nicht in den Genuss der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsnormen der §§ 13a, 13b ErbStG kommt. Eine Begünstigung scheidet nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG vollständig aus, wenn das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des gemeinen Werts der betrieblichen Einheit ausmacht.

Beraterhinweis Das FG Münster hat mit Urteil v. 24.11.2021 (FG Münster v. 24.11.2021 – 3 K 2174/19 Erb, ErbStB 2022, 66 [Knittel]) entschieden, dass der 90 %-Test in Fällen, in denen eine Kapitalgesellschaft dem Grunde nach einer originär gewerblichen Tätigkeit nachgeht, zu sinnwidrigen Ergebnissen führt. Die Revision ist beim BFH anhängig (Az. d. BFH: II R 49/21).

Die Regelungen zur Verbundvermögensaufstellung führen zudem dazu, dass auch etwaiges (Netto-)Verwaltungsvermögen auf unteren Beteiligungsebenen bei der Bestimmung des Verwaltungsvermögens für die jeweilige Obergesellschaft zu berücksichtigen ist (Bron/Grosse, ZEV 2020, 456 [459]). So sind bei Gesellschaften mit Beteiligungsbesitz gem. § 13b Abs. 9 Satz 2 ErbStG die Finanzmittel, die Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens und die Schulden auf jeder Beteiligungsebene zu ermitteln und anschließend zusammenzufassen; junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen sind gesondert aufzuführen. Vor der Erbschaftsteuerreform 2016 war unter bestimmten Voraussetzungen dagegen eine Mitberücksichtigung von Verwaltungsvermögen in Tochtergesellschaften denkbar.

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