Rn 11

Der Ausgleichsanspruch bei der Geschäftsführung mit dem Ziel der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit, die ohne Verpflichtung (zB Vertrag oder Gesetz) ggü dem Schuldner erfolgt – also freiwillig –, wird nach Art 39 II akzessorisch angeknüpft. Eine Verpflichtung des Geschäftsführers ggü dem Gläubiger oder Dritten steht der Anknüpfung des Ausgleichsanspruchs an das Schuldstatut nicht entgegen, soweit Raum für die Fremdnützigkeit des Geschäfts verbleibt. Das Schuldstatut hängt von der getilgten Verbindlichkeit ab. Für vertragliche Ansprüche ist das jeweilige Vertragsstatut maßgebend, für die Tilgung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung das Deliktsstatut. Besteht eine Verpflichtung des Geschäftsführers ggü dem Gläubiger, bestimmt sich ein der GoA vorrangiger Übergang der Forderung auf den zahlenden Geschäftsführer nach Art 33 III (Zessionsgrundstatut).

 

Rn 12

Mit anderen Ersatzansprüchen, insb der Rückgriffskondiktion (Art 38 III), ist ein einheitliches Statut über Art 41 II Nr 1 anzustreben. IÜ ist bei einer Auflockerung über die Ausweichklausel (insb über Art 41 II Nr 2) Zurückhaltung geboten. Vorrangig ggü Art 39 II ist bei Erstattungsansprüchen wegen der Tilgung von Unterhaltsverpflichtungen Art 18 VI Nr 3, wenn Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, als Geschäftsführer auftreten. Die Erstattungsansprüche anderer Personen gegen einen unterhaltspflichtigen Geschäftsherrn werden nach Art 39 II akzessorisch angeknüpft (Unterhaltsstatut; MüKo/Junker Art 39 EGBGB Rz 14). Auf die auftragslose Bestellung einer Sicherheit für eine fremde Verbindlichkeit findet Art 39 II entspr Anwendung (Wandt Die GoA im Internationalen Privatrecht, 89, 189).

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