Gesetzestext

 

Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last:

1. die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen;
2. die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden;
3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling versprochen oder gewährt hat.
 

Rn 1

Grundsätzlich gilt, dass Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft auch im Innenverhältnis dem Gesamtgut zuzuordnen sind. Davon macht § 1499 Ausnahmen. Nach Nr. 1 hat der überlebende Ehegatte solche Gesamtgutsverbindlichkeiten im Innenverhältnis zu tragen, die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft bereits zugewiesen waren. Nach Nr. 2 hat er solche Verbindlichkeiten im Innenverhältnis zu tragen, die, wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden. Schließlich ergibt sich aus Nr. 3 die Kostenpflicht für bestimmte Ausstattungen der Abkömmlinge.

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