Ist der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen, sind die Leasingraten beim Leasingnehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Der bilanzierende Unternehmer muss jedoch die wirtschaftliche Zugehörigkeit beachten. Zahlt er die Rate vorschüssig, muss er für den Teil der Leasingrate, der auf einen Zeitraum nach dem Abschlussstichtag entfällt, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden. Zahlt er nachschüssig, muss er für noch ausstehende Raten eine Verbindlichkeit ausweisen.

Leistet er eine Mietvorauszahlung für einen längeren Zeitraum, muss der aktive Rechnungsabgrenzungsposten ratierlich in dem entsprechenden Zeitraum aufgelöst werden.

Degressive Leasingraten sind analog der Behandlung beim Leasinggeber aktiv abzugrenzen, soweit die Zahlungen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Zahlungstag darstellen.[1] Die lineare Verteilung der Leasingraten soll aber nur beim Immobilien-Leasing gerechtfertigt sein, beim Mobilien-Leasing ist sie es gem. BFH-Urteil nicht.[2]

Ermittelt der Leasingnehmer den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung), liegt grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung eine Betriebsausgabe vor. Eine Ausnahme vom Abflussprinzip gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind.

Eine weitere Ausnahme gilt für den Fall, dass eine Mietvorauszahlung für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet wird. Diese Zahlung ist auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet worden ist.[3] Damit entspricht die Gewinnauswirkung der bei einem bilanzierenden Unternehmer.

 
Hinweis

Leasingsonderzahlung bei Nutzungsänderungen in Folgejahren

Ändern sich beim Kfz-Leasing eines Einnahmen-Überschussrechners nachträglich die Nutzungsanteile, muss dieser die Korrektur des Steuerbescheids des Jahres hinnehmen, in dem er die Sonderzahlung als Betriebsausgabe geltend gemacht hat.[4]

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