Rn 22

Durch die Verwendung des Erlangten zur Tilgung eigener Schulden wird der Empfänger von der getilgten Verbindlichkeit befreit. Darin besteht dann seine erstattungspflichtige Bereicherung (BGH NJW 03, 3271; ZIP 96, 336), es sei denn, er hätte die Schuld nach den von ihm zu beweisenden Umständen des jeweiligen Einzelfalles ohne die rechtsgrundlos empfangene Zuwendung nicht oder nur unter Einschränkung seines Lebensstandards bedienen können (BGHZ 118, 383 – auch zu Beweiserleichterungen, s Rn 20). Hat der Bereicherte das Erlangte zur Tilgung von Schulden genutzt, die dadurch frei gewordenen Mittel aber ersatzlos verbraucht, kann er Entreicherung einwenden (BGH ZIP 16, 2326 Rz 15).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge