Rn 20

Dass mit der Weggabe oder dem Verbrauch des Bereicherungsgegenstandes dessen Sachwert aus dem Vermögen des Bereicherungsschuldners ausscheidet, liegt auf der Hand. Gleichwohl besteht eine Bereicherung fort, soweit dem Bereicherten als kausale Folge des rechtsgrundlosen Erwerbs noch vorhandene Vermögensvorteile zugeflossen sind. Zu denken ist in diesem Zusammenhang in erster Linie an ersparte Aufwendungen und die Befreiung von Verbindlichkeiten (iE hierzu Rn 21 f). Besteht das Erlangte in geringfügigen Überzahlungen von Bezügen, Unterhalt oä, so soll eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der Empfänger die Zuwendungen ersatzlos für die Lebenshaltung verbraucht hat und deshalb nicht mehr bereichert ist (BGHZ 118, 383; 143, 65, 69; NJW 01, 2907; BAG BB 01, 2008; BRHP/Wendehorst § 818 Rz 55; AnwK/Linke § 818 Rz 48). Zur Rückabwicklung unwirksamer Versicherungsverträge Rn 7 aE.

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