Rn 27

Verbindlichkeiten ohne Haftung werden als unvollkommene Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen bezeichnet (mit Recht krit zum Begriff Jauernig/Mansel § 241 Rz 20). Das besondere Merkmal dieser Verbindlichkeiten ist, dass Naturalobligationen einen Behaltensgrund iSv § 812 darstellen. Basis für diesen Behaltensgrund ist nicht etwa eine sittliche Pflicht iSv § 814 Alt 2, sondern eine Verbindlichkeit im Rechtssinne, der es durch den Ausschluss der Haftung an der Durchsetzbarkeit fehlt (unrichtig Grüneberg/Grüneberg vor § 241 Rz 12). Gesetzlich geregelte Fälle sind Forderungen aus Spiel, Wette, soweit kein staatlich genehmigter Lotterie- oder Ausspielvertrag vorliegt (§§ 762, 763), der Ehemäklerlohn (§ 656), die Leistung auf die einer Restschuldbefreiung unterliegende Forderung (§ 301 III InsO) sowie die Erfüllung verjährter Ansprüche (§§ 214 II, 813 I 2). Eng verwandt ist die Unklagbarkeit des Verlöbnisses nach § 1297, ohne dass sich daraus ein Behaltensgrund ergäbe.

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