Gesetzestext

 

(1) 1Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Makler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Die Vorschrift besteht seit Inkrafttreten des BGB am 1.1.2000 mit unverändertem Wortlaut. Trotz der im letzten Jahrhundert grdl geänderten Sitten- und Moralauffassung wird die Vorschrift in Rspr und Lit grds weit ausgelegt, um möglichst alle Rechtsvorgänge, die mit Ehevermittlung zu tun haben können, mit dieser engen gesetzlichen Regelung zu erfassen.

 

Rn 2

Der BGH (FamRZ 83, 1134) hat noch eine sittliche Missbilligung der Tätigkeit des Ehemaklers als Grundlage für die gesetzliche Regelung gesehen. Nach Auffassung des BVerfG (FamRZ 66, 301) verletzt der Ausschluss der Einklagbarkeit des Ehemaklerlohnes nicht die Menschenwürde der die Tätigkeit eines Heiratsvermittlers gewerbsmäßig betreibenden Personen. Dieser Ausschluss diffamiert auch nicht den Berufsstand der Heiratsvermittler, sondern beruht auf sachlichen Erwägungen, die mit der Natur und dem besonderen Charakter des Ehemaklervertrages zusammenhängen und nimmt dem gewerbsmäßigen Ehevermittler nicht das für ein menschenwürdiges Dasein erforderliche Mindestmaß an sozialer Sicherheit. Der Ehevermittler kann seine Forderung durch Vorauszahlungen sichern, deren Rückforderung gem § 656 I 2 ausgeschlossen ist. Die von einem Partnervermittler geschuldete Hauptleistung (auch Eheanbahnung sowie Partnervermittlung, BGHZ 87, 309; 112, 122) ist hinreichend bestimmbar, wenn zehn Partnervorschläge geschuldet sind (Nürnbg 13.6.18 – 12 U 1919/16, juris). Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.01 hat keine Veränderung der Rspr zur Folge gehabt (FamRZ 08, 256 m Anm Majer NJW 08, 1926). Auf die Online-Partnervermittlung ist § 656 I nicht anwendbar (Rn 5).

B. Regelungsgehalt.

I. Heiratsvermittlung.

 

Rn 3

Grds ist ein Vertrag, der auf den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe gerichtet ist, nicht unwirksam, insb nicht nichtig. Vielmehr wird durch die gewählte Rechtskonstruktion eine unvollkommene Verbindlichkeit geschaffen (FamRZ 83, 987). Dies bedeutet, dass der Vertrag als solcher wirksam ist und grds gezahlte Vergütungen nicht zurückgefordert werden können. Dies schließt im Einzelfall jedoch die Rückzahlung nicht aus, insb wenn der Vertrag als solcher wegen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138) nichtig ist. Für eine solche Annahme ist jedoch nicht ausreichend, dass die Vergütung einerseits und die Leistungen des Vermittlers andererseits in einem Missverhältnis stehen. Das OLG Nürnberg hat einen Lohn von rund 500 EUR pro Partnervermittlung als nicht in einem groben Missverhältnis stehend angesehen, da ein marktübliches Honorar nicht festgestellt werden könne (13.6.18 – 12 U 1919/16, juris). 1.000 EUR pro Vorschlag erfüllen das erforderliche Maß des Missverhältnisses, da Vorschläge bei Nichtgefallen praktisch wertlos sind (BGH NJW-RR 17, 1261). Unwirksamkeit ist auch nicht gegeben, wenn der Partnervermittlungsvertrag aufgrund eines Lockvogelangebotes erfolgt (NJW 08, 982 m abl Anm Wichert ZMR 08, 638). Insoweit fehlt es auch an einer (anfechtbaren) Täuschung, wenn eine Partnervermittlung in einer Zeitungsannonce mit einer Privatperson wirbt (Nürnbg 13.6.18 – 12 U 1919/16, juris). Eine Nichtigkeit des Vertrages kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass im Regelfall Vorausleistung des Auftraggebers in demselben geregelt wird. Der BGH (FamRZ 83, 987) führt hierzu aus, dass das Gesetz durch den Ausschluss der Klagbarkeit des Ehemaklerlohns den Vermittler zur Vorauskasse zwingt. Eine Klage ist daher als unbegründet, nicht aber als unzulässig abzuweisen. Nicht zu beanstanden ist nach BGH der Ausschluss der Rückforderung wegen Nichterreichung des Erfolges (Eheschließung), die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vergütung sei ebenfalls nicht zu beanstanden (FamRZ 09, 1575). Unwirksam ist eine Klausel, die keinerlei Rückzahlung der gezahlten Vergütung vorsieht, selbst für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch macht.

 

Rn 4

Erfasst von der gesetzlichen Regelung werden alle Arten von Verträgen, gleichgültig, wie sie benannt werden. Beim Partnerschaftsvermittlungsvertrag (FamRZ 05, 181 Anm. Finger; Kobl FamRZ 06, 1200) lässt die Schlechterfüllung die vorab bezahlte Vergütung grds unberührt (krit Wichert ZMR 07, 241 zugleich Anm zu LG Hamburg ZMR 06, 866). Ist die Leistung jedoch völlig unbrauchbar, kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrags greifen. Ein Rückzahlungsanspruch wegen teilweiser Nichterfüllung ist gegeben, wenn innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit nur ein Teil der zugesagte...

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