Rn. 43

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Durch einen Bürgschaftsvertrag "verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden" (§ 765 Abs. 1f. BGB). Bürgschaften nach ausländischem Recht (z. B. von Zweigniederlassungen) sind, sofern die jeweilige ausländische Bürgschaft mit einer Bürgschaft nach deutschem Recht vergleichbar ist, unter den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften auszuweisen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 50; BilR-HB (2018), § 251 HGB, Rn. 42). Soweit Bürgschaften nach ausländischem Recht hingegen keine nach § 765 BGB vergleichbare Verpflichtung darstellen, sind sie als Gewährleistungsverpflichtungen anzusehen. Die Bürgschaftsverpflichtung, nicht jedoch die Angabepflicht (vgl. HdR-E, HGB § 251, Rn. 26ff.), ist vom Bestehen der Hauptschuld abhängig, während Garantieverpflichtungen regelmäßig unabhängig von Schulden Dritter bestehen.

 

Rn. 44

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Auch die besonderen Formen der Bürgschaft, für die die §§ 765ff. BGB gelten (vgl. MünchKomm. BGB (2020), Rn. 105ff.), sind in dem Vermerk zu erfassen:

  • die Nachbürgschaft, die dafür einsteht, dass der Vorbürge die ihm obliegende Verpflichtung erfüllt;
  • die Rückbürgschaft steht ein für die Rückgriffsforderung des Bürgen gegen den Hauptschuldner oder die des Nachbürgen gegen den Vorbürgen;
  • der Ausfallbürge haftet nur dann, wenn der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung einen Ausfall hatte, den er darlegen und beweisen muss;
  • bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft (vgl. § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 349) verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage;
  • eine Mitbürgschaft liegt vor, wenn sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit verbürgen, wobei sie als Gesamtschuldner haften (vgl. § 769 BGB), auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
 

Rn. 45

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Der Bürgschaft verwandt ist der Kreditauftrag, weil derjenige, der einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu geben, dem Beauftragten für die aus der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit als Bürge haftet (vgl. § 778 BGB); es gelten dafür alle Regeln der Bürgschaft (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 50).

 

Rn. 46

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Die Zahlung einer Wechselsumme kann ganz oder z. T. durch eine vermerkpflichtige Wechselbürgschaft gesichert werden. Diese Sicherheit kann von einem Dritten, aber auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet (vgl. Art. 30 WG). Die Bürgschaftserklärung selbst muss auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt werden (vgl. Art. 31 WG), und zwar durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk. In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird (mangels einer solchen Angabe gilt sie als für den Aussteller geleistet). Zu beachten ist, dass die Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung gilt, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder Ausstellers handelt (vgl. Art. 31 Abs. 3 WG). Zu den Wechselbürgschaften ist auch das Gefälligkeitsindossament zu zählen (vgl. ADS (1998), § 251, Rn. 49; Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 45; abweichend hinsichtlich des Ausweises unter Wechselobligo HdJ, Abt. III/9 (2017), Rn. 74).

 

Rn. 47

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Wie bei den Wechseln kann auch bei den Schecks die Zahlung der Schecksumme ganz oder teilweise durch eine vermerkpflichtige Scheckbürgschaft gesichert werden, und zwar von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet (vgl. Art. 25 ScheckG). Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleich lautenden Vermerk auf den Scheck oder einen Anhang gesetzt und muss angeben, für wen sie geleistet ist (sonst gilt sie als für den Aussteller geleistet). Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Schecks gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers handelt (vgl. Art. 26 ScheckG).

 

Rn. 48

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Da die Bürgschaftsschuld von der Hauptschuld abhängig ist, liegt keine Bürgschaftsschuld und keine Angabepflicht vor, wenn die Hauptschuld endgültig erloschen ist. Wenn sich das UN dagegen bis zu einem Höchstbetrag verbürgt hat und es beim Hauptschuldner liegt, wann und in welcher Höhe dieses Limit in Anspruch genommen wird, ist die Bürgschaftsverpflichtung zu vermerken, auch wenn am Abschlussstichtag keine Hauptschuld vorliegt (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 52; HdJ, Abt. III/9 (2017), Rn. 85; aus formalrechtlicher Sicht a. A. BeckOGK-HGB (2020), § 251, Rn. 28; im Einzelnen HdR-E, HGB § 251, Rn. 26ff.).

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