Rn 9

Eine Rückforderung der Vorausleistung ist gesetzlich ausgeschlossen. Genannt wird beispielhaft das Schuldanerkenntnis. Auch wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine Vergütung vereinbart wird, erfasst die Regelung des II diese mit der Folge, dass der Vergleich nicht vollstreckt werden darf (AG Düsseldorf NJW-RR 01, 913 [AG Frankfurt am Main 05.09.2000 - 31 C 536/00 - 74]). Ein Notar darf deshalb trotz der Vorschrift des § 14 III BNotO die Protokollierung eines Anerkenntnisses verweigern (LG Wuppertal MittBayNot 94, 273). Eine Lohnabtretung zum Zwecke der Begleichung des Ehemaklerlohnes ist unwirksam (LG Trier NJW 84, 181 [LG Trier 07.04.1983 - 3 S 15/83]).

 

Rn 10

Wird zum Zwecke der Bezahlung des Ehemaklers ein Darlehen aufgenommen, ist II entspr anwendbar, wenn zwischen der Bank und dem Ehemakler eine enge planmäßige geschäftliche Zusammenarbeit besteht (LG Düsseldorf NJW 74, 1562 [LG Düsseldorf 03.10.1973 - 11b S 33/73]; vgl auch LG München NJW 72, 2129).

 

Rn 11

Auch wenn der maßgebliche Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer eines Partnerschaftsvermittlungsinstituts zum alleinigen Nutzen des Instituts im eigenen Namen mit einem Institutskunden einen Darlehens- und Schuldanerkenntnisvertrag abschließt, muss der Schutzzweck des § 656 dazu führen, dass nicht nur ein Einwendungsdurchgriff stattfindet, sondern von vornherein durch den Darlehensvertrag eine Verbindlichkeit nicht entsteht (OLGR Hamm 1992, 118).

 

Rn 12

Wer sich auf die Unwirksamkeit einer Urkunde beruft kann dies nur mit der Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel tun, nicht hingegen mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (NJW-RR 87, 1149 [BGH 21.05.1987 - VII ZR 210/86] st Rspr; aA Hamm aaO).

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