Rn 5

Begehrt der Eigentümer vom Grundpfandrechtsinhaber im Klagewege die Umschreibung (vgl § 1163 BGB) oder Löschung des Grundpfandrechts, so kann es bei Streit um das (Fort-)Bestehen der gesicherten Forderung Sinn machen, den Grundpfandrechtsinhaber sogleich auf ›Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit‹ in Anspruch zu nehmen. Sofern es zur ›Schuldbefreiung‹ – was (zB bei anfänglichen Mängeln [Geschäftsunfähigkeit, Unwirksamkeit nach § 138 BGB etc], Anfechtung wegen Willensmängeln, Rücktritt oder Erfüllung) dem Regelfall entspricht – in materiell-rechtlicher Hinsicht keiner Willenserklärung des Gläubigers (zB Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag) bedarf, wird die negative Feststellungsklage die richtige Klageart sein.

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