Rn 2

§ 2046 gestattet jedem Miterben, vor der Auseinandersetzung zunächst die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten zu verlangen, weil die Miterben den Gläubigerzugriff auf ihr Eigenvermögen nach § 2059 nur bis zur Teilung verhindern können (RGZ 95, 325).

 

Rn 3

Abs I ist dispositiv, daher können die Miterben, ebenso wie der Erblasser nach § 2048 auch eine vollumfängliche oder teilw Auseinandersetzung aller oder einzelner Schulden vor der Tilgung vereinbaren (MüKo/Ann § 2046 Rz 3). Eine gegenständliche Teilerbauseinandersetzung vor Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten ist ausnahmsweise zulässig, wenn auch nach der Teilauseinandersetzung im Nachlass noch ein ausreichender Betrag zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vorhanden ist (Dresden ErbR 11, 185). Der Testamentsvollstrecker ist an die Vorgaben in § 2046 gebunden (BGHZ 57, 84).

 

Rn 4

Auch der zur Mitwirkung angerufene Notar ist an § 2046 gebunden, wenn nicht alle Miterben anderslautende Anträge gestellt haben.

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