Rn 74

Sind die Partner nach außen Gesamtschuldner, haften sie intern zu gleichen Teilen, solange nichts anderes vereinbart ist (§ 426 I 2). Für die Zeit des Zusammenlebens wird ein Ausgleich auch dann nicht geschuldet, wenn die gemeinsamen Verbindlichkeiten von einem getilgt werden (BGH FamRZ 10, 277). Das gilt auch für zwar später getätigte Aufwendungen, die aber während des Zusammenlebens fällig geworden sind (BGH FamRZ 10, 542). Intern ist es von § 426 I 2 abw gerechtfertigt, einem Partner die volle Haftung aufzuerlegen, wenn mit einem gemeinsam aufgenommenen Kredit Schulden nur eines Partners getilgt wurden. Schon vor der Befriedigung des Gläubigers entsteht gegen den Mitschuldner ein Freistellungsanspruch, der der Verjährung nach § 195 unterliegt (Bremen FamRZ 16, 1713)

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