Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmer

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Mangel trotz Nacherfüllungsversuch des Unternehmers, I Nr 3.

Rn 5 Es muss sich trotz eines Nacherfüllungsversuchs des Unternehmers ein Mangel zeigen. Das kann der Fall sein, wenn die Nacherfüllung nicht zur Beseitigung des durch den Verbraucher geltend gemachten Mangels führt, oder auch dann, wenn die Nacherfüllung den beanstandeten Mangel beseitigt, sich hiernach allerdings ein neuer, anderer Mangel zeigt. Es ist dabei nicht erforder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonstige Ansprüche des Unternehmers (Abs 2).

Rn 14 § 645 II stellt klar, dass der Besteller unabhängig von der Vergütungsregelung in § 645 I 1 für schuldhafte Pflichtverletzungen haftet. Insoweit kommen Ansprüche des Unternehmers auf den Werklohn für nicht erbrachte Leistungen (abzgl ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs – § 326 II 2) aus §§ 280 I, 241 II in Betracht, wenn er das Werk infolge eines vom Beste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Besonderes Kündigungsrecht des Unternehmers, II.

Rn 5 Übt der Verbraucher seine aus DSGVO folgenden Rechte aus, führt dies zu einer Aufkündigung des vertraglichen Synallagmas. II sieht daher in diesen Fällen unter gewissen Voraussetzungen ein besonderes Kündigungsrecht des Unternehmers vor. I. Vertrag gem § 327b V. Rn 6 Zunächst muss ein Vertrag über eine Reihe einzelner Bereitstellungen gem § 327b V 1 oder über eine fortlau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 31 Die in Nr 5 zum Ausdruck kommenden Gedanken sind im Verkehr zwischen Unternehmern über §§ 310 I, 307 grds zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 00, 720; ZfBR 16, 40 Rz 28). Nr 5a sollte im b2b-Geschäft keine Indizwirkung zukommen (Berger ZIP 06, 2154). Anders als bei Nr 5b muss nicht ausdrücklich auf das Recht zum Gegenbeweis hingewiesen werden. Er darf aber weder ausdrücklic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pflichten des Unternehmers.

I. Mitteilung von Lieferbeschränkungen und akzeptierten Zahlungsmitteln, I. Rn 2 Nach I hat der Unternehmer auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zusätzlich zu den nach § 312i bestehenden Informationspflichten spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzep...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Pflichten des Unternehmers.

I. Bereitstellung von Korrekturmöglichkeiten, I 1 Nr 1. Rn 6 Fehlt es hieran, soll der Unternehmer als Schadensersatz aus cic (§§ 311 II, 280 I, 249 I) aus dem Eingabefehler keine Rechte herleiten dürfen (Grüneberg/Grüneberg Rz 5). II. Informationspflichten, I 1 Nr 2–4. Rn 7 I 1 Nr 2 bestimmt die Pflicht, die Informationen nach Art 246c EGBGB vor Abgabe der Bestellung ›klar und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vertragspflichten des Unternehmers.

I. Hauptpflichten. Rn 22 Die Vergütungspflicht des Bestellers als Hauptpflicht korrespondiert im Synallagma mit der Hauptpflicht des Unternehmers, für die rechtzeitige mangelfreie Herstellung und Verschaffung des versprochenen Werks zu sorgen – §§ 631 I, 633 (zu den Anforderungen an eine vertragsgerechte Ausführung: § 633 Rn 10 ff und § 631 Rn 1f). Der Unternehmer kann hierau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einbeziehung ggü Unternehmern.

1. Einbeziehungsvereinbarung. Rn 30 Für die Einbeziehung von AGB in Verträge mit Unternehmern iSv § 14 finden § 305 II, III keine Anwendung (§ 310 I 1). Für sie gelten insoweit die allg rechtsgeschäftlichen Grundsätze. Daher ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine Klausel wirksam einbezogen, wenn ein schriftliches Angebotsschreiben auf die Adresse im Internet verweist,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Besteller und Unternehmer.

Rn 18 Die Parteien eines Werkvertrages bezeichnet das Gesetz als Besteller und Unternehmer, die VOB/B als Auftraggeber und Auftragnehmer. Besteller ist derjenige, dem ggü sich der Unternehmer zur Erbringung einer Werkleistung verpflichtet hat. Gibt es mehrere Besteller, so sind diese im Hinblick auf die geschuldete Werkleistung zumeist Mitgläubiger iSd § 432 (s dort) und bzg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Änderungsinitiative des Unternehmers.

Rn 18 Häufig wird in den Fällen oben unter C. I. 2. a) und b) (1. Fall) nicht der Besteller von sich aus ein (Änderungs-)Begehren äußern, sondern der Unternehmer wird den Besteller auf die Widersprüchlichkeit oder Unvollkommenheit des Vertrags hinweisen. Hierzu ist er einerseits gehalten, um einer Mängelhaftung zu entgehen (vgl § 633 Rn 22). Hiermit wird dem Besteller andere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ansprüche des Unternehmers gg den Verbraucher.

Rn 4 Ausgeschlossen sind etwa weitergehende Ansprüche des Unternehmers gg den Verbraucher aus ungerechtfertigter Bereicherung (BTDrs 17/12637, 64). Auch Ansprüche aus § 280 sind ausgeschlossen, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht oder nur mit einer erheblichen Wertminderung herausgegeben kann (BTDrs 17/13951, 68). Insoweit besteht ein Unterschied zur bish...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abwicklungsverhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher (S 3 u 4).

Rn 19 Bei wirksamem Rücktritt wandelt sich das Teilzahlungsgeschäft in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Für dieses gelten neben den §§ 346 ff die S 3 u 4. Der Unternehmer hat alle empfangenen Zahlungen zu erstatten, der Verbraucher den Leistungsgegenstand zurückzugeben u ggf zu übereignen. Außerdem hat er Nutzungsvergütung u Aufwendungsersatz zu leisten. Rn 20 Nach S 4 ist b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit bei der Fehlersuche des Unternehmers.

Rn 7 Gem III Nr 2, der Art 12 V DIRL umsetzt, kann die Beweislastumkehr ferner entfallen, wenn der Verbraucher eine zumutbare Mitwirkungshandlung bei der Fehlersuche des Unternehmers unterlässt. Diese Mitwirkung ist nicht selbstständig durchsetzbar, sondern ist als bloße Obliegenheit des Verbrauchers ausgestaltet, deren Verletzung den Verlust der Beweislastumkehr bedeutet. R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wahlrecht des Unternehmers (Abs 5 S 1).

Rn 18 Erbringt der Besteller die nach I zu Recht verlangte Sicherheit innerhalb angemessener Frist (dazu Rn 19) nicht, kann der Unternehmer die (ausstehende) Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Insoweit hat er ein Wahlrecht (Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Joussen Anh 1 Rz 217). Er muss nicht ankündigen, in welcher Weise er von diesem Wahlrecht Gebrauch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unternehmer.

Rn 15 Der Begriff des Unternehmers (§ 14) wird in I vorausgesetzt (Celle DB 10, 2160). Die Kreditgebereigenschaft (Definition in Art 3 lit b VerbrKrRL) ist nicht auf Personen beschränkt, die – wie Kreditinstitute – berufs- o gewerbsmäßig Verbraucherdarlehen gewähren. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Unternehmer regelmäßig Kredite vergibt (BGHZ 179, 126 Rz 14, 17 ff)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verweigerungsrecht des Unternehmers (Abs 3).

Rn 7 Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie objektiv unmöglich ist – § 275 I. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 635 III, der nur auf § 275 II, III verweist, liegt aber in der Natur der Sache, weil für den gleichgerichteten Nacherfüllungsanspruch nichts anderes gelten kann als für den Erfüllungsanspruch. Dem gleichgestellt ist gem § 275 I die subjektive Unm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 29 Nach § 310 I 1 bildet im unternehmerischen Geschäftsverkehr und ggü Unternehmen und juristischen Personen des Öffentlichen Rechts § 307 die alleinige Grundlage der Inhaltskontrolle. IRd auch hier gebotenen überindividuellen Betrachtungsweise (s Rn 9, 23) ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber generell von einer erhöhten Selbstverantwortung des Unternehmers für se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 478 BGB – Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers.

Gesetzestext (1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt. (2) 1Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgeleitetes Leistungsverweigerungsrecht ggü dem Unternehmer.

Rn 4 Dem Verbraucher muss gg seinen Partner aus dem anderen Vertrag ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Dieses kann eine Einwendung oder eine Einrede darstellen (der Wortlaut von I 1 ist ungenau, MüKo/Habersack Rz 37). Ein Gestaltungsrecht (zB zur Anfechtung) genügt nicht, solange es nicht ausgeübt worden ist. Rn 5 Im Rahmen der Mängelhaftung bei Kauf- und Werkvertrag i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ansprüche des Verbrauchers gg den Unternehmer.

Rn 6 I enthält keine Sperre für Ansprüche des Verbrauchers gg den Unternehmer (vgl dazu BGHZ 174, 290 Rz 9 ff mit Anm Gsell NJW 08, 912: Nutzungsausfallschaden des Käufers bei Rücktritt oder Widerruf). Allerdings folgt aus dem Grundsatz der Vollharmonisierung (Art 4 VRRL), dass grds auch weitergehende Ansprüche des Verbrauchers insoweit ausgeschlossen sind, als sie sich inne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 53 Die Wertungen der Nr 7 gelten auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (BGH NJW 94, 1067 [BGH 12.01.1994 - VIII ZR 165/92]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 99 Der Rechtsgedanke der Nr 12a ist mit Rücksicht auf die handelsrechtlichen Gewohnheiten und Gebräuche auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar (BGH NJW 06, 49 [BGH 05.10.2005 - VIII ZR 16/05]). Für die Bestätigung rein tatsächlicher Vorgänge und Zustände iSv Nr 12b kann sich im b2b-Verkehr ein praktisches Bedürfnis ergeben (HP/Becker § 309 Nr 12 Rz 13). We...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 20 Über §§ 307 II Nr 1, 310 I finden die Wertungen von Nr 2 auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr Berücksichtigung, die Fristen können aber kürzer bemessen sein (HP/Becker § 308 Nr 2 Rz 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 93 Nr 11a ist als Ausprägung des § 305b (Stoffels Rz 715), Nr 11b wegen § 307 II 1 auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 105). Die formularmäßige Pflicht zur Mithaftung des Geschäftsführers bei Vertretung der GmbH fällt unmittelbar unter Nr 11 (vgl BGH NJW 88, 2465 [BGH 27.04.1988 - VIII ZR 84/87]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 30 Die Nr 3 zugrundeliegenden Wertungen gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr unter Einschränkungen (vgl BGH NJW 85, 738; Stoffels Rz 787). Vor dem Hintergrund unternehmerischer Gepflogenheiten ist der Begriff ›sachlich gerechtfertigter Grund‹ weiter auszulegen als in b2c-Verträgen (HP/Becker § 308 Nr 3 Rz 39); auch sind an die Angabe des konkreten Lösungsgrundes g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rückgriffsanspruch des Unternehmers, IV.

Rn 7 Analog zur Lieferkette im Kaufrecht kann beim Mangel des digitalen Produkts der Untermieter vom Hauptmieter gem § 327l Mangelbeseitigung fordern. Die Aufwendungen des Hauptmieters kann dieser gem §§ 327t–u vom Hauptvermieter ersetzt verlangen. § 536a II gilt nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 103 Nr 13 findet hier keine Anwendung. Hiergegen spricht das kaufmännische Bedürfnis nach Rechtsklarheit sowie effizienter und schneller Bearbeitung von Anzeigen und Erklärungen (hM; MüKo/Wurmnest § 309 Nr 13 Rz 11; HP/Becker § 309 Nr 13 Rz 15).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 16 Wegen des besonderen Sicherungsbedürfnisses des Verwenders und der Handelsbräuche (§ 310 I 2 Hs 2) lässt sich das Verbot der Nr 2 auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht übertragen (BGH NJW 70, 30 [BGH 08.10.1969 - VIII ZR 20/68]; MüKo/Wurmnest § 309 Nr 2 Rz 20). Unzulässig ist es aber, die Geltendmachung der Leistungsverweigerungsrechte auch für unbestr oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mängelrechte des Unternehmers.

Rn 15 Da I nur gesetzliche Mängelrechte erleichtert, setzt der Regress gem II eine Mangelhaftigkeit in der Lieferantenkette voraus, dh dem regressierenden Verkäufer muss ein Mängelrecht gg seinen Lieferanten zustehen (Grüneberg/Weidenkaff Rz 14). Vom Umfang sind die Mängelrechte beim Regress an die vom Käufer geltend gemachten Mängelrechte, also das Regressinteresse gebunden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 25 Im b2b-Verkehr kann (arg § 353 HGB) das Erfordernis der verzugsbegründenden Mahnung in Ausnahmefällen abdingbar sein (Köln NJW 91, 301 [OLG Köln 26.04.1990 - 21 U 15/89]; Karlsr NJW-RR 89, 331; str), bspw wenn der Schuldner bei Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung bankübliche Zinsen zu zahlen hat (BGH NJW-RR 91, 997 [BGH 07.03.1991 - I ZR 157/89]; Karlsr ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 9 Das starre Verbot der Nr 1 lässt sich auf den Geschäftsverkehr nicht übertragen, wenngleich die Überlegungen zur Angemessenheit von Preiserhöhungsklauseln iRv § 307 bedeutsam sind (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 1 Rz 35). Im b2b-Bereich sind Umsatzsteuergleitklauseln grds zulässig und Tagespreisklauseln nicht grds unwirksam (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 1 Rz 35; U/B/H/Fuchs § 309 Nr ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 14 Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage finden die für Nr 1 geltenden Grundsätze über § 307 auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr Berücksichtigung (BGH NJW 16, 2173 Rz 30; Erman/Roloff § 308 Rz 12). Branchenspezifische Bräuche und Gewohnheiten führen hier eher zu Verkürzungen der Annahme- (MüKo/Wurmnest § 308 Nr 1 Rz 12) und Leistungsfristen (HP/Becker § 308 Nr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 90 Die Wertung in Nr 10 ist auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar, wenn berechtigte Interessen des Kunden (zB an der Zuverlässigkeit und Solvenz seines Vertragspartners oder an der Vermeidung von Störungen der Vertragsdurchführung bei Partnerwechsel) das Interesse des Verwenders überwiegen (BGH NJW 85, 53 [BGH 29.02.1984 - VIII ZR 350/82]). Ein auflösend ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 21 Die Wertung in Nr 3 ist auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar (BGH ZIP 16, 1783; NJW 94, 658; 84, 2405; Brandbg NJW-RR 22, 598). Nach § 307 kann sich die Unangemessenheit solcher Klauseln insb aus unzumutbaren Auswirkungen auf die Beleihungsfähigkeit der Forderungen des Vertragspartners ergeben (Stoffels Rz 855). Kontokorrentabreden (§ 355 I HGB) und d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rückzahlungspflicht des Unternehmers, I–IV, § 355 III 1, 2.

I. Grundsatz. Rn 7 Nach § 355 III sind die empfangenen Leistungen nach Erklärung des Widerrufs unverzüglich zurückzugewähren (§ 355 Rn 13). Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge enthält § 357 I zusätzlich die Höchstfrist von 14 Tagen (vgl Art 13 I, 14 I VRRL). Für Verträge über Finanzdienstleistungen gilt § 357b I (30 Tage). Fristbegin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 44 Nr 5 hat über § 307 Indizfunktion für die Inhaltskontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr (BGHZ 101, 365; NJW 14, 3722 Rz 32 zur Einwendungsfristklausel in Gewerbemietvertrag); doch kann im b2b-Bereich die Hinweispflicht (Nr 5b) entfallen (vgl Stoffels Rz 658). Unberührt bleiben die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (4) Unternehmer/Gesellschafter (Satz 3)

3 Eine natürliche Person, die ohne jede vertragliche Vereinbarung für das Unternehmen tätig wird, gehört zum eigenen Personal des Unternehmens, wenn die natürliche Person 1. Unternehmer oder Gesellschafter des Unternehmens ist oder 2. dem Unternehmen oder den Gesellschaftern des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nahesteht. Rz. 2943 [Autor/Sta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 14 BGB – Unternehmer.1Auch die Vorbereitung, nicht nur der Abschluss von Rechtsgeschäften, werden vom Verbraucherschutzrecht umfasst. Es gilt das zu § 13 Rn 11 Gesagte entspr. Amtlicher Hinweis: Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.

Gesetzestext (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 47 Die Verbote der Nr 7 (insb Nr 7b) sind auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr gem §§ 310 I, 307 übertragbar (hM; BGH WM 07, 2261; NJW 99, 1031). Dies gilt auch für das Verbot der Freizeichnung von leicht fahrlässigen Verletzungen von Kardinalpflichten (s § 307 Rn 26) durch den Verwender oder seine Erfüllungsgehilfen (BGH NJW 94, 1063 [BGH 12.01.1994 - VIII ZR 165/9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 86 Die Rechtsgedanken der Nr 9 sind nicht auf den b2b-Verkehr übertragbar (BGH NJW-RR 18, 683 Rz 22; NJW 03, 886 [BGH 17.12.2002 - X ZR 220/01]; NJW-RR 97, 942 [BGH 08.04.1997 - X ZR 62/95]; aA LG Bochum NJW-RR 02, 1713 [LG Bochum 04.12.2001 - 9 S 196/01]). Die Vereinbarkeit einer langfristigen Vertragsbindung mit § 307 ist (bei einer überindividuell-generalisierenden Bet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 36 Nr 4 findet auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr über §§ 307 II Nr 1, 310 I Anwendung (vgl BGH NJW 85, 626 [BGH 26.11.1984 - VIII ZR 214/83]; 84, 1183 [BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82]; Stoffels Rz 802). Abänderungsvorbehalte, die sich in den Grenzen handelsüblicher Mengen- und Qualitätstoleranzen halten, sind zulässig (Grüneberg/Grüneberg § 308 Rz 26). Rn 37 Einz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 37 Vertragsstrafeklauseln sind im b2b-Verkehr grds wirksam (hM; BGH NJW 76, 1887; MüKo/Wurmnest § 309 Nr 6 Rz 19; Berger ZIP 06, 2154), unterliegen aber der Inhaltskontrolle gem § 307. Das Verschuldenserfordernis kann nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe durch AGB abbedungen werden (BGH NJW 99, 2663 [BGH 26.05.1999 - VIII ZR 102/98]), sonst wie auch im b2c-Verke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unternehmer.

Rn 7 Um den Bedürfnissen des Marktes gerecht zu werden, können Zahlungsdienstleister bei Verträgen, die nicht mit Verbrauchern geschlossen werden, von bestimmten Vorschriften ganz oder tw abweichen. Die Vorschriften, die einer abweichenden Vereinbarung (individuell oder in AGB) zugänglich sind, werden in der Norm abschließend aufgeführt. Neben den Informationspflichten (§ 67...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unternehmer; juristische Personen des Öffentlichen Rechts (Abs 1).

Rn 2 Es gilt der Unternehmerbegriff des § 14 (s § 14 Rn 6 ff). I betrifft auch Verträge zur Vorbereitung oder Abwicklung einer unternehmerischen Tätigkeit (HP/H. Schmidt § 307 Rz 103; vgl auch BGH NJW 05, 1273). Auf die Unternehmereigenschaft des Verwenders kommt es im Gegensatz zu III nicht an (BGH NJW 81, 1509 [BGH 12.03.1981 - VII ZR 293/79]). Sie wird aber wegen der Weit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. 2Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. 3Der Anspruch des Unte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Regelungsgehalt und Wirkungsweise.

Rn 15 III enthält eine Zahlungsregel, mit der die Liquidität des Unternehmers gesichert werden soll. Durch die Einführung der 80 % Regel in III 1 möchte der Gesetzgeber den Zahlungsfluss sicherstellen und dem Unternehmer eine effiziente Möglichkeit eröffnen, zeitnah seine Mehrvergütungsansprüche als Abschlagsforderungen zu realisieren (iE dazu: Leupertz/Preussner/Sienz/Altha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Umfang (Abs 2).

Rn 5 Der Anspruch umfasst den gesamten für die Beseitigung des Mangels notwendigen Aufwand (Bambg BauR 05, 1219). Der Unternehmer hat also außer den unmittelbaren Mangelbeseitigungskosten alle Nebenkosten für Vor- und Nacharbeiten (BGH NJW 79, 2095; BauR 75, 130) zu tragen, die zur Herstellung eines vertragsgerechten Zustandes der Werkleistungen und zur Beseitigung evtl nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 17 Nach Art 3 Nr 8 der Pauschalreise-RL (Rn 1f) ist Reiseveranstalter ein ›Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder … [ein] Unternehmer, der die Daten des Reisenden … an einen anderen Unternehmer übermittelt‹. Art 3 Nr 7 besti...mehr