Werden die Liefergegenstände vom Abnehmer in das Drittlandsgebiet befördert oder ver­sendet, muss sich der Lieferant davon überzeugen, dass es sich um einen ausländischen Abnehmer[1] handelt. Ausländischer Abnehmer ist eine Person, die ihren Wohnort oder Sitz im Ausland hat, ausgenommen in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie, sowie die Zweigniederlassung eines im Inland oder in den genannten Sondergebieten ansässigen Unternehmens im Ausland, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.

 
Praxis-Beispiel

Abnehmer versendet ins Drittland

Die A-GmbH schließt einen Vertrag mit der in Norwegen ansässigen Zweigniederlassung der in Deutschland ansässigen B-GmbH über die Lieferung von Gegenständen nach Norwegen.

Beauftragt die in Norwegen ansässige Zweigniederlassung einen Spediteur mit dem Transport der Waren von Deutschland nach Norwegen, kann die A-GmbH die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung unter den weiteren Voraussetzungen nutzen. Hierzu gehört vor allem der belegmäßige Nachweis der Warenbewegung über die Drittlandsgrenze (von der Ausfuhrzollstelle übermittelter Ausgangsvermerk).

Bestehen berechtigte Zweifel an den Angaben des Abnehmers zur Ansässigkeit im Ausland, sollte der Lieferant solange auf Inrechnungstellung und Begleichung der deutschen Umsatzsteuer bestehen, bis die Richtigkeit glaubhaft nachgewiesen werden kann. Problematisch sind immer wieder die Fälle der Selbstabholung durch Beauftragte des Abnehmers. Hier sollte der Lieferant auf Vollmachten bestehen und diese in Kopie, ergänzt durch Angaben zur Person des Beauftragten zu seinen Unterlagen nehmen. Hilfreich sind häufig auch Kopien der Personaldokumente des Beauftragten.

 
Wichtig

Vollmacht erforderlich

Häufig kommt es vor, dass im Drittlandsgebiet ansässige Kunden deutscher Lieferanten Waren für ihren ebenfalls im Drittlandsgebiet ansässigen Kunden bestellen und dieser die Liefergegenstände direkt von Deutschland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet. Bei diesen Fallkonstellationen kann der Lieferung des deutschen Unternehmers nur dann die Warenbewegung in das Drittlandsgebiet zugeordnet werden, wenn die Versendung oder Beförderung unmittelbar in Vollmacht des Vertragspartners des deutschen Lieferanten erfolgt. Dies ist durch eine schriftliche Erklärung des Abnehmers nachzuweisen, in der die Abholung in seinem Namen bestätigt wird.

[1]

S. Ausländischer Abnehmer.

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