Seit dem 1.1.2002 ist es für EU-Unternehmer optional, einen Fiskalvertreter zu bestellen. Eine Pflicht dazu besteht nicht mehr. Wird die Fiskalvertretung beantragt, gelten die gleichen Regeln wie im Hinblick auf Drittstaatenunternehmer. Der Antrag auf Registrierung muss neben Angaben zu dem ausländischen Unternehmer auch Angaben über den in Dänemark ansässigen Steuervertreter enthalten. Der Antrag ist von diesem ebenfalls zu unterzeichnen. Ein in Dänemark ansässiger Fiskalvertreter eines Unternehmers, der in der EU, Norwegen, Island, Grönland oder auf den Färöer Inseln niedergelassen ist, unterliegt nicht der (gesamtschuldnerischen) Mehrwertsteuerpflicht. Im Einzelfall können von dem in der EU ansässigen Unternehmer Sicherheitsgarantien gefordert werden, wenn das Risiko eines Verlusts im Steueraufkommen besteht.

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