Begriff

Der anfangs nur für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen sowie für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer nutzbare sog. Mini One Stop Shop – MOSS – (einzige Anlaufstelle) kann seit 1.7.2021 auch für die sog. Fernverkäufe an nichtsteuerpflichtige Abnehmer ab einer Umsatzschwelle von 10.000 EUR (für das gesamte übrige Gemeinschaftsgebiet) angewandt werden. Einbezogen werden auch Verkäufe über elektronische Schnittstellen innerhalb eines Mitgliedstaates und Sendungen aus dem Drittlandsgebiet mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR. Das besondere Besteuerungsverfahren ermöglicht es, im EU-Ausland (Verbrauchsort) geschuldete Umsatzsteuer im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers zu deklarieren und abzuführen. Drittstaatsunternehmer haben grundsätzlich freie Wahl, in welchem EU-Mitgliedstaat sie die von ihnen für derartige Umsätze geschuldete Steuer melden und abführen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind §§ 18h18k, § 21a und § 22 UStG, Abschn. 18.7a, 18.7b, 18h - 18k und 22.3a UStAE.

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