Der Drittstaatsunternehmer muss für jeden Besteuerungszeitraum (Kalendervierteljahr) bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats eine Umsatzsteuererklärung elektronisch übermitteln. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer keine sonstigen Leistung i. S. d. Tz. 2.1 erbracht hat (sog. "Null-Erklärung"). Eine Dauerfristverlängerung ist nicht möglich. Die Umsätze sind getrennt für die betreffenden EU-Mitgliedstaaten zu erfassen und die Steuerschuld unter Anwendung des jeweiligen Steuersatzes selbst zu berechnen. Die Umsatzsteuer ist ebenfalls bis zum Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats an die zuständige Finanzbehörde zu entrichten. Da das allgemeine Besteuerungsverfahren insoweit nicht zur Anwendung kommt, ist die gesonderte Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung nicht erforderlich.[1]

Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge sind in Euro bzw. für die EU-Mitgliedstaaten, die den Euro nicht anwenden, in der jeweiligen Landeswährung auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank (EZB) am letzten Tag des Besteuerungszeitraums festgelegten Umrechnungskurse anzugeben.

Hat sich der Drittstaatsunternehmer für das BZSt als einzige Anlaufstelle entschieden, können detaillierte Informationen zur Authentifizierung und Datenübermittlung unter www.bzst.de abgerufen werden.

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