Alle nicht in der EU ansässigen Unternehmer, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen, können sich entscheiden, ob sie sich

  • in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat der Leistungserbringung umsatzsteuerlich registrieren lassen und am allgemeinen Besteuerungsverfahren teilnehmen oder
  • in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl auf elektronischem Weg identifizieren und an dem besonderen Besteuerungsverfahren (OSS) teilnehmen.

Nehmen sie am OSS-Verfahren teil, haben sie dann einheitlich für alle derartigen Umsätze in der EU in dem betreffenden Mitgliedstaat Umsatzsteuererklärungen abzugeben und die Umsatzsteuer dort zu entrichten (Fortführung des bisherigen MOSS-Verfahrens).[1]

 
Hinweis

Einbeziehung weiterer Dienstleistungen

§ 18i UStG grenzt den Anwendungsbereich des OSS-Verfahrens für nicht in der EU ansässige Unternehmer nicht mehr nur auf elektronische Dienstleistungen ein. Er umfasst alle sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 1 UStG an Nichtsteuerpflichtige im Gemeinschaftsgebiet i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG. Das bedeutet, dass auch Dienstleistungen, die zu keiner Begründung einer Ansässigkeit in der EU (Betriebsstätte) führen und am Verbrauchsort (Ansässigkeit des nichtsteuerpflichtigen Empfängers) besteuert werden, mittels des OSS-Verfahrens erklärt werden können. Im Einzelnen kann es sich nur um Leistungen i. S. d.

  • § 3a Abs. 3 Nr. 14 UStG (grundstücksbezogene Leistungen, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Veranstaltungs- und Bildungsleistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung, Restaurationsleistungen, Vermittlungsleistungen)
  • § 3b UStG (Beförderungsleistungen und damit zusammenhängende Nebenleistungen)
  • § 3e UStG (Lieferungen und Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn)

handeln.

Dabei ist immer zu beachten, dass – außer bei den schon bisher einbezogenen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen – der Anwendungsbereich begrenzt ist, da das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Betriebsstätte die Ansässigkeit begründet und damit das OSS-Verfahren (Nicht-EU-Regelung) ausschließt.

[1] Einzelheiten dazu in Abschn. 18i.1 UStAE.

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