Abgesehen von den Fällen, in denen obligatorisch eine Rechnung zu erteilen ist (Leistungen von Unternehmern an andere Unternehmer und juristische Personen, Versandhandel, Lieferungen neuer Fahrzeuge und Anzahlungen) muss jeder Unternehmer mit Ausnahme
- der Unternehmer, die nur unecht steuerfreie (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende) Umsätze tätigen,
- Kleinunternehmer,
- pauschalierende Landwirte
Rechnungen ausstellen und zwar.
- bei Umsätzen an einen anderen Unternehmer oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person;
- bei Versandhandelslieferungen;
- bei Lieferungen von neuen Fahrzeugen und
- bei Anzahlungen von anderen Unternehmern.
Die Rechnung muss bis zum 15. Tag des auf den Umsatz folgenden Monats und bei Vorauszahlungen für noch nicht erbrachte Umsätze bis zum Inkasso dieser Vorauszahlung ausgestellt werden.
Die Rechnung muss grundsätzlich die in Artikel 226 MwStSystRL aufgeführten Angaben enthalten.
Die Abrechnung mittels Gutschrift ist zulässig, wenn beide Parteien im Voraus eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben, die neben den Anforderungen und Modalitäten für diese Art der Fakturierung auch ein Annahmeverfahren festlegt, und sofern jede Rechnung dem Steuerpflichtigen, der den Umsatz bewirkt, gemäß diesem Verfahren zur Annahme unterbreitet wird. Die Vereinbarung und das für jede Rechnung anzuwendende Annahmeverfahren sind in Papierform und in elektronischer Form niederzulegen.
Die MwSt-Nummer des Empfängers muss nur bei der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen angegeben werden oder wenn der Empfänger die MwSt schuldet (reverse-charge). Bei Lieferungen im Rahmen so genannter "Dreiecksgeschäfte") und Dienstleistungen (z. B. innergemeinschaftliche Beförderung beweglicher körperlicher Gegenstände, Arbeiten an bzw. Begutachtung von beweglichen körpe...