Bestellt jedoch der Abnehmer abweichend vom Bestimmungsland unter der USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaats, so gilt der Erwerb auch in diesem Mitgliedstaat als bewirkt.[1] Es handelt sich bei diesem steuerlichen Tatbestand um eine Art "Strafsteuer", weil der Erwerber gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[2] Erst wenn er nachweisen kann, dass der Erwerb im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung oder Versendung der Gegenstände besteuert wurde, wird dieser Ausnahmetatbestand aufgehoben. Dies setzt notwendigerweise seine umsatzsteuerliche Registrierung im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung voraus. In diesen Fällen kann die Erwerbsbesteuerung nach § 3d Satz 2 UStG nach den Vorschriften des § 17 UStG[3] berichtigt werden, die Zinsbelastung verbleibt aber beim Steuerpflichtigen.

Als "anderer EU-Mitgliedstaat" für die Anwendung des § 3d Satz 2 UStG soll dabei selbst der Abgangsstaat der Ware in Betracht kommen.[4] Zu beachten ist jedoch, dass in einem solchen Fall regelmäßig die USt-IdNr wohl nicht verwendet wird, mit Ausnahme von Fällen einer vermeintlichen Zuordnung zum Zwischenhändler[5], der im konkreten Fall jedoch z. B. den Transport nicht beauftragte.

 
Praxis-Beispiel

Doppelbelastung

Unternehmer DE2 bestellt bei dem ebenfalls in Deutschland ansässigen Unternehmer DE1 Waren, die dieser direkt an den Kunden des DE2 in Österreich versenden soll.

Es liegt ein (innergemeinschaftliches) Reihengeschäft vor. Da DE1 die Versendung der Ware übernimmt, ist gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG die Warenbewegung von Deutschland nach Österreich der Lieferung des DE1 an DE2 zuzuordnen. DE2 ist der Abnehmer (Erwerber) in Österreich.[6] DE2 hat damit einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu versteuern. Solange DE2 jedoch nicht in Österreich umsatzsteuerrechtlich registriert ist und nur mit deutscher USt-IdNr. auftritt, ist der Erwerb auch in Deutschland steuerpflichtig.

 
Wichtig

Vermeidung der Erwerbsteuerbelastung

Da im geschilderten Beispiel auch die Abrechnung des DE1 an DE2 den gesonderten Ausweis deutscher Umsatzsteuer enthalten muss[7], kann es für DE2 zu einer Definitivbelastung mit Umsatzsteuer kommen. Zwar ist die in der Rechnung des DE1 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer auch gesetzlich geschuldet und damit für DE2 als Vorsteuer abziehbar. Wegen der Verwendung der deutschen USt-IdNr. schuldet DE2 aber die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 3d Satz 2 UStG auch im Inland. Ein Vorsteuerabzug für diese Steuer ist ausgeschlossen.[8] Aus der Sicht des Abnehmers ist daher in vergleichbaren Fällen dringend zu raten, den umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten im Bestimmungsland nachzukommen, wenn mit den bestellten Gegenständen dort steuerbare Umsätze ausgeführt werden.[9]

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