Seit Einführung des IT-Systems ATLAS-Ausfuhr[1] ist jeder Ausführer verpflichtet, seine Exporte in das Drittlandsgebiet elektronisch anzumelden. Dies erfolgt grundsätzlich bei der für den Exporteur zuständigen Ausfuhrzollstelle, die die entsprechenden Angaben dann der für die physische Ausfuhr zuständigen Ausgangszollstelle übermittelt. Die Ausgangszollstelle vergewissert sich, dass die gestellten Waren den angemeldeten entsprechen und überwacht den körperlichen Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Das Ergebnis teilt sie der Ausfuhrzollstelle mit (Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis). Auf dieser Grundlage erteilt die Ausfuhrzollstelle wiederum auf elektronischem Weg dem Ausführer/Anmelder in Form eines pdf-Dokuments den sog. "Ausgangsvermerk" bzw. "Alternativ-Ausgangsvermerk".[2]

Diese Dokumente sind seitdem gem. §§ 9 und 10 UStDV zum grundlegenden Belegnachweis für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhrlieferungen geworden. Daneben werden auch die in den Anlagen 1 bis 4 des BMF-Schreibens vom 23.1.2015[3] bekannt gemachten Ausgangsvermerke, die dem Anmelder/Ausführer von der Ausfuhrzollstelle übermittelt werden, für Umsatzsteuerzwecke anerkannt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand der Ausfuhr vom Lieferanten oder vom ausländischen Abnehmer befördert oder versendet wird.

Nur in den Fällen, in denen es dem Unternehmer nicht möglich war, die auszuführenden Waren bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle anzumelden, bei technischen Problemen (Systemabstürzen) oder geringwertigen Ausfuhren (mündliche Anmeldungen, Gegenstände bis zu einem Wert von 1.000 EUR) erkennt die Verwaltung einen in Verbindung mit den herkömmlichen Ausfuhrnachweisen i. S. d. § 9 Abs. 1 oder 10 UStDV[4] von der Grenzzollstelle erstellten alternativen Beleg (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, Dienststempelabdruck mit Datum des Grenzübertritts) oder die Bestätigung des selbstständigen Beauftragten an.

[1] Art. 326 UZK-IA.
[2] Abschn. 6.2 UStAE, Anlage 1 zu BMF, Schreiben v. 3.5.2010, BStBl 2010 I S. 499.
[4]

S. Abschnitt 3.2.

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