Wie auch bei Ausfuhrlieferungen ist die Steuerbefreiung der Lohnveredelung beim Verbringen der be- oder verarbeiteten Gegenstände in die deutschen Freihäfen[1] und in die Gewässer und Watte zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie davon abhängig, dass
- der Lohnveredler selbst befördert oder versendet und
- der Auftraggeber ein ausländischer Auftraggeber oder ein im Inland bzw. in den Sondergebieten ansässiger Unternehmer ist, der die be- oder verarbeiteten Gegenstände für Zwecke seines Unternehmens verwendet.
S. Freihafen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen