Wie auch bei Ausfuhrlieferungen ist die Steuerbefreiung der Lohnveredelung beim Verbringen der be- oder verarbeiteten Gegenstände in die deutschen Freihäfen[1] und in die Gewässer und Watte zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie davon abhängig, dass

  • der Lohnveredler selbst befördert oder versendet und
  • der Auftraggeber ein ausländischer Auftraggeber oder ein im Inland bzw. in den Sondergebieten ansässiger Unternehmer ist, der die be- oder verarbeiteten Gegenstände für Zwecke seines Unternehmens verwendet.
[1]

S. Freihafen.

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