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Ausländischer Abnehmer

Rainald Vobbe
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Merkmal des ausländischen Abnehmers ist unerlässlich für die Gewährung der Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung, wenn nicht der Lieferant, sondern der Abnehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet. Im Zusammenhang mit Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr in das Drittlandsgebiet gilt analog die Steuerbefreiung nur, wenn im Fall der Versendung oder Beförderung durch den Auftraggeber dieser im Ausland ansässig ist. So soll verhindert werden, dass ein inländischer Abnehmer bzw. Auftraggeber einer Lohnveredelung ungerechtfertigt eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen kann, obwohl die Gegenstände ggf. das Inland noch nicht verlassen haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 UStG und Abschn. 6.3 UStAE.

1 Begriffsbestimmung

Ausländischer Abnehmer kann jede Person sein, die ihren Wohnort oder Sitz im Ausland hat, ausgenommen Personen, die in den Freihäfen[1] und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie ansässig sind. Auch auf der Insel Helgoland und in der Gemeinde Büsingen ansässige Personen sind demnach ausländische Abnehmer. Ausland erfasst begrifflich folglich nicht nur das Drittlandsgebiet, sondern auch das übrige Gemeinschaftsgebiet. Die Definition des Abnehmers schließt zudem jede natürliche oder juristische Person unabhängig von ihrem Status als Steuerpflichtiger i. S. d. Umsatzsteuer ein.[2]

Hinzu kommen die Zweigniederlassungen von im Inland, in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie ansässigen Unternehmern mit Sitz im Ausland, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben.[3]

Zweigniederlassungen ausländischer und in den Gewäs...

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