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Inland

Dr. Matthias Winter
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Zusammenfassung

 
Begriff

Nur der im Inland steuerbare Umsatz unterliegt dem deutschen Umsatzsteuergesetz. Die Begriffsbestimmung hat daher erhebliche Bedeutung für die Feststellung des Liefer- bzw. Leistungsorts, aber auch für die umsatzsteuerlichen Folgen, wenn der leistende Unternehmer nicht im Inland ansässig ist. Vor allem der Ausschluss der Insel Helgoland und der Freihäfen von der Umsatzbesteuerung sind eine deutsche Besonderheit innerhalb der weitgehend harmonisierten Binnenmarktregelung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 1 Abs. 2 UStG, Abschn. 1.9 UStAE.

1 Begriffsbestimmung

Zum umsatzsteuerrechtlichen Inland gehört das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Gemeinde Büsingen am Hochrhein (vom Schweizer Hoheitsgebiet eingeschlossene Enklave), der Insel Helgoland, der Teile der Häfen (Freihäfen) Bremerhaven und Cuxhaven, die vom übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft getrennt sind (sie stellen Freizonen i. S. v. Art. 243 UZK dar), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie und der deutschen Schiffe und Flugzeuge, die sich außerhalb von Zollgebieten befinden. Die Freihäfen Deggendorf und Duisburg werden als Freizonen des Kontrolltyps II und somit als Inland behandelt.

Zum Inland gehören dagegen auch häufig als sog. exterritoriale Gebiete angesehene Grundstücke von ausländischen Botschaften, Konsulaten oder Standorte fremder NATO-Truppen. Ebenfalls zum Inland gehört der Luftraum über dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Transitbereich deutscher Flughäfen.

2 Umsatzsteuerliche Bedeutung des Inlandsbegriffs

Die Begriffsbestimmung hat insbesondere bei Warenlieferungen und Dienstleistungen von ausländischen Unternehmern bzw. von im Inland ansässigen Unternehmern an ausländische, aber auch inländische Abnehmer Bedeutung. Nur in den Fällen, in denen ein Leistungsort im Inland festgestellt werden kann, unterliegt der Umsatz dem deutschen Umsatzsteuergesetz.[1]

 
Praxis-Beispiel

Inland

  • Der in Deutschland ansässige Unternehmer DE beauftragt seinen niederländischen Lieferanten NL, die bestellten Gegenstände direkt an den Kunden des DE in der Türkei zu versenden. – Da bei diesem Sachverhalt weder der Beginn noch das Ende der Warenbewegung im Inland "Deutschland" liegt, kann es hier weder zu einem steuerpflichtigen Erwerb beim Warenbezug durch DE noch zu einem Lieferort für DE bei der Ausführung des Umsatzes an den Kunden in der Türkei kommen. Die Lieferung des DE an seinen türkischen Kunden ist in der Türkei steuerbar und bei Übernahme der Einfuhrumsatzsteuer durch den Kunden ohne Umsatzsteuer abzurechnen.
  • Die in Deutschland ansässige Anlagenbau GmbH Frankfurt erhält von Bauunternehmer DE den Auftrag, auf dem Grundstück seines Auftraggebers FR in Frankreich eine Anlage zu errichten. – Der Umsatz der Anlagenbau GmbH an DE ist in Frankreich steuerbar. Die Anlagenbau GmbH ist als nicht in Frankreich umsatzsteuerlich registriertes Unternehmen nicht berechtigt, französische Umsatzsteuer in den Abrechnungen auszuweisen. Der in Frankreich registrierte Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren).

Der Inlandsbegriff spielt auch für die Feststellung der Ansässigkeit eines Unternehmers eine wesentliche Rolle. Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG muss der leistende Unternehmer ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer sein.[2]

[1] S. Ort der Lieferung; Ort der sonstigen Leistung.
[2]

S. Reverse-Charge-Verfahren (Leistender im Ausland)

3 Umsätze innerhalb der Sondergebiete

Umsätze innerhalb der Sondergebiete unterliegen nicht dem deutschen Umsatzsteuergesetz. Eine Ausnahme bilden nur bestimmte endverbrauchernahe Lieferungen und Leistungen innerhalb von Freihäfen.[1] Die Umsätze in der Gemeinde Büsingen am Hochrhein sind in der Schweiz steuerbar. Es gilt Schweizer Zoll- und Steuerrecht.

Umsätze auf der Insel Helgoland, in den Freihäfen, innerhalb der Gewässer und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie auf den deutschen Schiffen und in den Flugzeugen außerhalb von Zollgebieten unterliegen weder dem deutschen noch einem ausländischen Umsatzsteuerrecht.

Grundsätzlich sind auch Personenbeförderungsleistungen mit Flugzeugen über dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland steuerbar. Auf Antrag wird jedoch Fluggesellschaften, die überwiegend grenzüberschreitenden Flugverkehr betreiben, ein Erlass der Umsatzsteuer für den inländischen Streckenanteil bei grenzüberschreitenden Flügen gewährt. Bei ausländischen Fluggesellschaften kann der Erlass davon abhängig gemacht werden, dass inländischen Fluggesellschaften in dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat das gleiche Recht eingeräumt wird.

[1]

S. Freihafen.

[2]

§ 26 Abs. 3 UStG

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