Nach der Neuregelung in § 6b UStG wird nunmehr auch in Deutschland für den ausländischen Lieferanten kein steuerbarer Tatbestand des innergemeinschaftlichen Verbringens angenommen, wenn

  • die Ware von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet umsatzsteuerlich registrierten Lieferanten zunächst in ein inländisches Lager befördert oder versendet wird,
  • der Abnehmer mit Namen, Anschrift und gültiger USt-IdNr. des Bestimmungslandes bei Bestückung des Lagers dem Lieferanten bekannt ist,
  • der Lieferer im Inland weder seinen Sitz, seine Betriebsstätte, Geschäftsleitung oder seinen Wohnsitz hat,
  • von ihm Aufzeichnungen über den Konsignationslagerbestand und die Bestückung in der Zusammenfassenden Meldung geführt werden und
  • der Erwerber die Ware innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aus dem Lager entnimmt und diese im Bestimmungsland verbleibt.

    .

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist für den Lieferanten ein steuerbares Verbringen mit anschließender inländischer Lieferung an den feststehenden Abnehmer ausgeschlossen. Er bewirkt dann im Zeitpunkt der Entnahme durch den inländischen Abnehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsmitgliedstaat. Der Abnehmer erfüllt mit der Entnahme den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat.[1]

Die Konsignationsregelung kann nach Verwaltungsauffassung nicht bei Reihengeschäften angewendet werden, da dem Erwerber bei Reihengeschäften im Rahmen der Warenbewegung bereits die Verfügungsmacht an dem Gegenstand der Lieferung verschafft wird.

[2]

 
Praxis-Beispiel

Konsignationslager im Inland

Der in Portugal ansässige Automobilzulieferer PT schließt einen Konsignationslagervertrag mit dem im Inland ansässigen DE. Die vereinbarten Liefermengen und Preise entsprechen jeweils dem Bedarf von DE für einen Produktionszeitraum von 6 Wochen. DE hat uneingeschränkten Zutritt zum Lager des PT im Inland. Die Entnahmemengen werden jeweils am 20. des Kalendermonats mittels Gutschrift gegenüber PT abgerechnet.

In diesem Fall tätigt PT im jeweiligen Kalendermonat im Umfang der Entnahmen des DE eine innergemeinschaftliche Lieferung in Portugal und DE einen im Inland steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb. PT hat die von ihm vorgenommene periodische Bestückung des Lagers gesondert in der Zusammenfassenden Meldung in Portugal anzugeben.,

Hat der Lieferant dagegen im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung nur einen wahrscheinlichen Abnehmer ohne tatsächliche Abnahmeverpflichtung (jederzeitige Rückgabe der Ware durch den Kunden möglich) oder ist er im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registriert und nutzt die Regelung des § 6b UStG nicht, stellt die Einlagerung von Ware aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in ein inländisches Lager ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den liefernden Unternehmer i. S. d. § 1a Abs. 2 UStG dar. Die Lieferung an den Abnehmer findet dann erst mit der Entnahme der Ware aus dem Lager statt und ist folglich im Inland steuerbar.

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