Ein unternehmensinternes Verbringen muss auch dann fingiert werden, wenn Gegenstände

  • im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet verkauft oder
  • durch "fliegende Händler" direkt beim Kunden im anderen Mitgliedstaat abgesetzt werden.

Im Gegensatz zu den erstgenannten Sachverhalten entsteht der steuerbare Tatbestand des Verbringens in diesen Fällen erst mit dem nachgelagerten steuerpflichtigen Inlandsumsatz im Bestimmungsmitgliedstaat.

 
Praxis-Beispiel

Verkauf anlässlich einer Messe im EU-Ausland

Der deutsche Haushaltsgerätehändler DE verbringt Gegenstände zum Einkaufspreis einschließlich Nebenkosten von 425.000 EUR zu einer Messe in den Niederlanden. Das Verbringen erfolgt zunächst nur zu einer vorübergehenden Verwendung. DE findet während der Messe niederländische Abnehmer und verkauft an diese direkt diverse Haushaltsgeräte in einem Wert von 125.000 EUR.

Für DE liegt zunächst kein steuerbarer Tatbestand vor. Eine Steuerbarkeit entsteht erst mit Verkauf an die niederländischen Abnehmer und nur in diesem Umfang. Der Lieferort für den Verkauf der Geräte sind die Niederlande.[1] Der Umsatz unterliegt dort der Besteuerung. Daher hat DE in diesem Umfang (125.000 EUR) auch ein steuerbares unternehmensinternes Verbringen zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Lieferungen an die niederländischen Abnehmer be­wirkt. Er ist verpflichtet, in diesem Umfang steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in Deutschland "an sich selbst" in den Niederlanden zu erklären und in den Niederlanden den innergemeinschaftlichen Erwerb unter seiner dortigen USt-IdNr. zu versteuern.

Das BMF hat klargestellt, dass der deutsche Unternehmer dabei bereits im Zeitpunkt der Lieferung, bzw. im Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Verbringens, mit der gültigen USt-IdNr. auftreten muss, die ihm von dem Bestimmungsland erteilt wurde. Anderenfalls sei das innergemeinschaftliche Verbringen nicht steuerfrei, wodurch die vorherige Verwendung der USt-IdNr. zur materiellen Voraussetzung für die Steuerbefreiung wird. Die USt-IdNr. muss also im Zeitpunkt des Verbringens gültig sein.

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