3.1 Voraussetzungen der Bestellung

Unternehmer aus Drittstaaten, mit den Dänemark kein gegenseitiges Amtshilfeabkommen geschlossen hat, müssen sich über einen in Dänemark ansässigen Steuervertreter registrieren lassen. Das gilt nicht für Umsätze, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.

3.2 Voraussetzungen in der Person des Steuervertreters

Der Steuervertreter muss eine in Dänemark ansässige natürliche oder juristische Person sein, die bereit ist, im Namen des ausländischen Unternehmers zu handeln. Ist ein Unternehmer, der außerhalb der EU, Norwegen, Island, Grönland oder der Färöer Inseln niedergelassen ist, durch einen in Dänemark ansässigen Vertreter registriert, haften er und der Fiskalvertreter gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer.

3.3 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters

Der dänische Steuervertreter hat im Namen des ausländischen Unternehmers die Mehrwertsteuer-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen einzureichen. Die Bücher des Unternehmens müssen in den Geschäftsräumen des dänischen Steuervertreters unmittelbar zugänglich sein. Ist der Unternehmer durch einen in Dänemark ansässigen Vertreter registriert, haften er und der Fiskalvertreter gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer.

3.4 Folgen, wenn ein Steuervertreter nicht bestellt wird

In diesem Fall wird eine Registrierung verweigert. Führt der Unternehmer dennoch Umsätze aus, kann eine Geldbuße verhängt werden.

3.5 Sicherheitsgarantien

Sind nicht erforderlich.

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