In anderen EU-Staaten und Drittländern ansässige ausländische Unternehmer müssen für die Eintragung in das Mehrwertsteuerregister folgende Unterlagen bei dem zuständigen regionalen Finanzamt einreichen (vorlegen):

  • Anlage 4 zu den Vorschriften Nr. 933 des Ministerkabinetts vom 14.11.2006 "Anwendungsordnung zum Mehrwertsteuergesetz": "Antrag ausländischer Unternehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittländern auf Eintragung in das Mehrwertsteuerregister"; http://www.vid.gov.lv/default.aspx?tabid=8&id=1400&hl=2
  • Personaldokument oder Führerschein des Antragstellers. Wird die MwSt-Registrierung durch eine bevollmächtigte Person beantragt, muss diese auch die entsprechende Vollmacht vorlegen.

Das zuständige Finanzamt bearbeitet den Antrag und trägt den Unternehmer binnen 15 Werktagen nach Eingang des Antrags in das Mehrwertsteuerregister ein. Der Unternehmer gilt ab dem Tag der Ausstellung der MwSt-Registrierungsbestätigung als für Mehrwertsteuerzwecke registriert. Ab Erhalt dieser Bestätigung ist der Unternehmer mehrwertsteuerpflichtig und muss für seine Warenlieferungen oder Dienstleistungen die MwSt berechnen.

Weitere Informationen finden sich auf der Website der lettischen Steuerbehörden: www.vid.gov.lv

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