Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Gemeinschaftswaren soll weitgehend der Abwicklung bei Drittlandswaren gleichgestellt werden. Insofern müssen im Zusammenhang mit der Einfuhr gewährte Steuerbefreiungen entsprechend für den innergemeinschaftlichen Erwerb Anwendung finden. Die Vorschrift des § 4b UStG regelt daher (in Analogie zu § 5 UStG) zunächst bestimmte auch bei Inlandslieferungen gewährte Steuerbefreiungen für den Erwerb von

  • Wertpapieren,
  • gesetzlichen Zahlungsmitteln, sofern ihr Umsatz nicht wegen ihres Metallgehalts oder Sammlerwerts erfolgt, sowie allen im Inland gesetzlichen Zahlungsmittel zum aufgedruckten Wert,
  • Gold für Zentralbanken,
  • menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
  • Luftfahrzeugen sowie dafür bestimmte Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände, wenn die Luftfahrzeuge überwiegend im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden,
  • Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind.

Steuerfrei ist auch der Erwerb von Gegenständen, die bei einer Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet steuerfrei wären.[1]

Ebenfalls führen dem Erwerb folgende steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen[2] oder Ausfuhrlieferungen[3] zu einer Steuerbefreiung.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreier Erwerb

Die in Deutschland ansässige A-GmbH bezieht von einem Lieferanten aus Frankreich Gegenstände, die dieser nach München versendet. Die Gegenstände werden unmittelbar im Anschluss an den Erwerb dem Unternehmer CZ nach Tschechien innergemeinschaftlich geliefert.

Der Erwerb der Gegenstände ist für die A-GmbH in Deutschland steuerbar, aber gem. § 4b Nr. 4 UStG steuerfrei.

 
Praxis-Tipp

Generelle Option

Häufig kann der Erwerber beim Bezug der Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet noch nicht exakt ermitteln, welche Gegenstände in welchem Umfang im Inland, in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder in das Drittlandsgebiet weiter geliefert werden. Hier bietet es sich an, generell zur Erwerbsbesteuerung zu optieren. Dies wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet.[4]

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