3.1 Voraussetzungen der Bestellung

Ein nicht in der EU ansässiger Unternehmer muss für MwSt-Zwecke einen Fiskalvertreter in Rumänien bestellen, wenn er in Rumänien Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, die der rumänischen MwSt unterliegen, sofern der Steuerpflichtige nicht der Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen ist. Auch ein nicht in der EU ansässiger Unternehmer ist verpflichtet, einen Fiskalvertreter für MwSt-Zwecke in Rumänien zu bestellen, falls er innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen von Gegenständen in Rumänien tätigt. Bei dem Fiskalvertreter kann es sich um einen in Rumänien ansässigen und für MwSt-Zwecke registrierten Steuerpflichtigen handeln.

3.2 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters

Ein Fiskalvertreter hat dieselben Rechte und Pflichten wie der vertretene Unternehmer. Er erhält von der Steuerbehörde für die Zwecke der Vertretung eine besondere Identifikationsnummer. Er hat die MwSt-Erklärungen einzureichen und ist für die Entrichtung fälliger Steuern verantwortlich. Der Fiskalvertreter muss eine gesonderte Buchführung für jeden Vertretenen unterhalten.

3.3 Sicherheitsgarantien

Bankbürgschaften sind nicht erforderlich.

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